BGer 9C_249/2017 |
BGer 9C_249/2017 vom 18.04.2017 |
{T 0/2}
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9C_249/2017
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Urteil vom 18. April 2017 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst,
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St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
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vom 22. Februar 2017.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 31. März 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 22. Februar 2017 (betreffend Anrechnung von Vermögensverzicht bei der Bemessung der Ergänzungsleistungen),
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in Erwägung, |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt,
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dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),
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dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie zwar einen Antrag enthält, sie sich aber nicht mit den im angefochtenen Entscheid für die Anrechnung eines Vermögensverzichts im Rahmen der EL-Berechnung als ausschlaggebend aufgeführten Gründen auseinandersetzt, dies ungeachtet der Tatsache, dass die Vorinstanz sowohl die massgebliche Bestimmung des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (in Verbindung mit Art. 17a Abs 1-3 ELV sowie Rz. 3482.11 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV) als auch die dazu ergangene Rechtsprechung einlässlich dargelegt hat,
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dass dies insbesondere die Praxis betrifft, wonach als Vermögensverzicht auch eine fahrlässig getätigte risikoreiche Investition gilt, bei welcher ein (erheblicher) Verlust von Anfang an sehr wahrscheinlich und damit absehbar war (Urteile 9C_904/2011 vom 5. März 2012 E. 4.1, 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 6 und 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.1 [mit Hinweis auf BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335 f.]),
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dass der Beschwerdeführer sich vielmehr darauf beschränkt darzutun, dass sein Alterskapital ohne Weiterführung seiner beruflichen Tätigkeit nach Erreichen des AHV-Alters im Jahr 2007 und damit einhergehendem früherem Verkauf seiner Eigentumswohnung bereits 2013 infolge risikofreien Verzehrs unter die betragliche Freigrenze gesunken wäre,
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dass gestützt auf diese Ausführungen nicht ersichtlich wird, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt die Präsidentin: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 18. April 2017
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
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