BGer 8C_162/2017 |
BGer 8C_162/2017 vom 19.04.2017 |
8C_162/2017 {T 0/2}
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Urteil vom 19. April 2017 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Viscione,
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Gerichtsschreiberin Hofer.
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Verfahrensbeteiligte |
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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A.________,
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vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
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vom 20. Januar 2017.
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Sachverhalt: |
A. Der 1959 geborene A.________ arbeitete als Produktionsmitarbeiter bei der B.________ AG. Damit war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 25. Juni 2013 glitt er beim Stapeln von Spezialpaletten aus und verletzte sich am linken Oberarm. Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen des Ereignisses, kam für die Heilbehandlung auf und richtete die gesetzlichen Versicherungsleistungen aus. Im Spital C.________ wurde eine distale Bizepssehnenruptur im Bereich des linken Ellbogens diagnostiziert und am 3. Juli 2013 operativ versorgt. Im Anschluss daran kam es zu einer axonalen Nervenläsion. Gemäss Bericht des Spitals C.________ vom 25. Oktober 2013 klagte der Versicherte über persistierende belastungs- und bewegungsabhängige Schmerzen im Bereich der linken Schulter. Bezüglich der Schulter hatte er der Suva zudem einen Vorfall vom 30. Dezember 2013 gemeldet. Am 12. August 2014 wurde die Schulter operiert. Im Rahmen der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 12. Januar 2016 ging Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, von einem stabilen Zustand aus. Der Fallabschluss bezüglich der linken oberen Extremität sei somit gegeben. Die funktionellen Einschränkungen seien nicht erheblich, und es liege keine Lähmung nach einer Nervenläsion vor (Bericht vom 18. Januar 2016).
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Mit Verfügung vom 12. April 2016 verneinte die Suva einen Anspruch auf Invalidenrente mangels Vorliegens eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades und auf Integritätsentschädigung mangels Erheblichkeit des Gesundheitsschadens. Im Rahmen der von A.________ gegen die Ablehnung einer Integritätsentschädigung erhobenen Einsprache holte die Suva die Stellungnahme des med. pract. E.________, Facharzt Chirurgie, Unfall und Viszeralchirurgie, Abteilung Versicherungsmedizin, vom 11. August 2016 ein. Dieser kam zum Schluss, dass die unfallkausale Ruptur der distalen Bizepssehne im Bereich des linken Ellbogens vom 25. Juni 2013 und die postoperative Nervenschädigung keine Integritätsentschädigung zu begründen vermöchten. Die Schulterbeschwerden erachtete er als unfallfremd. Mit Einspracheentscheid vom 18. August 2016 wies die Suva gestützt darauf die Einsprache ab.
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B. Die von A.________ dagegen eingereichte Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 20. Januar 2017 im Sinne der Erwägungen teilweise gut und hob die Verfügung vom 12. April 2016 - soweit nicht in Rechtskraft erwachsen - und den Einspracheentscheid vom 18. August 2016 auf. Den Anspruch auf Integritätsentschädigung setzte es auf 10 Prozent fest.
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C. Die Suva erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und der Einspracheentscheid vom 18. August 2016 sei zu bestätigen. Eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Suva zurückzuweisen.
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Das kantonale Gericht bringt in seiner Vernehmlassung vor, Dispositiv-Ziffer 1 Satz 2 des angefochtenen Entscheids beruhe auf einem redaktionellen Versehen. Diese müsse richtigerweise wie folgt lauten: Der Beschwerdeführer hat - sollten sich die Schulterbeschwerden links aufgrund der weiteren Abklärungen als unfallkausal herausstellen - Anspruch auf eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 10 Prozent.
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A.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Suva zurückzuweisen. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: |
1. Streitig ist einzig der Anspruch auf Integritätsentschädigung der Unfallversicherung für die Funktionseinschränkung der linken Schulter des Versicherten.
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2. |
2.1. Nach dem Wortlaut von Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids, wonach der Versicherte Anspruch auf eine Integritätsentschädigung in Höhe von 10 Prozent hat, wäre darauf zu schliessen, dass über den Anspruch auf Integritätsentschädigung abschliessend entschieden wurde. Ein anderes Bild ergibt sich aus der Lektüre der Erwägungen, auf welche das Dispositiv verweist. Die Vorinstanz hat in der Urteilsbegründung ausgeführt, an der Kausalitätsbeurteilung des med. pract. E.________, auf welche die Suva im Einspracheentscheid abgestellt habe, bestünden zumindest geringe Zweifel. Da die (auch nur teilweise) Unfallkausalität Voraussetzung für den Anspruch auf Integritätsentschädigung bilde, sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eine versicherungsexterne Beurteilung der Kausalitätsfrage im Rahmen eines Aktengutachtens erweise sich als unumgänglich. Ungeachtet des noch offenen Ergebnisses der versicherungsexternen Abklärungen äusserte sich das kantonale Gericht auch zum Integritätsschaden am linken Schultergelenk und setzte diesen gestützt auf die medizinischen Unterlagen und die einschlägige Suva-Tabelle 1.2 "Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten" auf 10 Prozent fest. Zwischen den Erwägungen und dem Wortlaut des Dispositivs besteht somit ein offensichtlicher Widerspruch.
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2.2. Davon ausgehend, dass ein Widerspruch zwischen Dispositiv und Erwägungen einen Erläuterungs- oder Berichtigungsgrund darstellt (vgl. Art. 129 Abs. 1 BGG), ist im Rahmen der Prüfung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn diese als ordentliches Rechtsmittel offensteht, der wirkliche Rechtssinn des angefochtenen kantonalen Entscheids festzustellen. Wie Verwaltungsverfügungen ist auch ein kantonaler Gerichtsentscheid - unter Vorbehalt der Problematik von Treu und Glauben - nicht nach seinem Wortlaut, sondern nach seinem tatsächlichen rechtlichen Bedeutungsgehalt zu verstehen (Urteil C 280/95 vom 10. Juni 1997 E. 1c, nicht publ. in: BGE 123 V 106; Urteile 8C_79/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1; 9C_774/2010 und 9C_441/2011 vom 16. August 2011 E. 2). Aus den Erwägungen des angefochtenen Entscheids geht klar hervor, dass der Versicherte nur unter der Voraussetzung Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 10 Prozent hat, dass sich die Schulterbeschwerden links aufgrund der noch vorzunehmenden Abklärungen als unfallkausal erweisen. Das Dispositiv des Entscheids ist demnach, da ein Hinweis auf die Rückweisung unterblieben ist, unvollständig und muss im Sinne der Erwägungen verstanden werden. Dies hat das kantonale Gericht in seiner Vernehmlassung vom 15. März 2017 auch selbst bestätigt.
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2.3. Der Suva ist die Widersprüchlichkeit zwischen den Entscheidgründen und dem Text des Dispositivs nicht entgangen. Ein Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch hat sie jedoch nicht gestellt. Zuständig für eine Berichtigung wäre ohnehin das Gericht, welches den zu berichtigenden Entscheid gefällt hat (Urteil 4A_519/2015 vom 4. Februar 2016 E. 5).
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3. |
3.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 139 V 42 E. 1 S. 44 mit Hinweisen).
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3.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen Endentscheide, das heisst gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG), und gegen Teilentscheide, die nur einen Teil der gestellten Begehren behandeln, wenn diese unabhängig von den anderen beurteilt werden können, oder die das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliessen (Art. 91 BGG). Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist hingegen die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), einen nicht wieder gut-zumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Ist die Beschwerde nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, bleibt ein Zwischenentscheid im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, sofern er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG). Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, sind grundsätzlich Zwischenentscheide, die nur unter den genannten Voraussetzungen beim Bundesgericht angefochten werden können (BGE 140 V 282 E. 2 S. 283 mit Hinweisen).
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3.3. Der angefochtene Entscheid stellt - soweit er die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückweist - einen Zwischenentscheid dar. Solche Rückweisungsentscheide führen für die Verwaltung dann zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil, wenn sie materielle Vorgaben enthalten und der Versicherer damit - könnte er diesen Entscheid nicht vor Bundesgericht anfechten - unter Umständen gezwungen wäre, eine seines Erachtens rechtswidrige, leistungszusprechende Verfügung zu erlassen. Diese könnte er in der Folge nicht selber anfechten. Da die Gegenpartei in der Regel kein Interesse haben wird, den allenfalls zu ihren Gunsten rechtswidrigen Endentscheid anzufechten, könnte der kantonale Vorentscheid nicht mehr korrigiert werden und würde zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil für den Versicherer führen (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2 S. 483 ff.).
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4. Der kantonale Entscheid enthält die für die Suva verbindliche Vorgabe, dass der Integritätsschaden an der linken Schulter - soweit er durch den bei ihr versicherten Unfall verursacht wurde - nach Suva-Tabelle 1.2 (Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten, "Schulter bis 30° über Horizontale beweglich") auf 10 Prozent festzusetzen ist. Das Bundesgericht prüft - unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin legt mit keinem Wort dar, inwiefern die vorinstanzliche Vorgabe unrichtig oder bundesrechtswidrig sein sollte. Soweit der vorinstanzliche Entscheid demnach für die Suva verbindliche Vorgaben enthält, ist dieser letztinstanzlich nicht bestritten. Hat sich die Beschwerdeführerin damit implizit bezüglich der Höhe des Integritätsschadens die vorinstanzliche Sichtweise zu eigen gemacht, so ist sie durch den vorinstanzlichen Entscheid nicht gezwungen, eine ihres Erachtens rechtswidrige Verfügung zu erlassen. Damit führt der kantonale Entscheid für die Suva nicht zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG.
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5. Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den Schulterbeschwerden sei zu verneinen. Den Akten lasse sich nichts entnehmen, das gegen die Beurteilung des med. pract. E.________ sprechen würde oder Zweifel an seiner Beurteilung aufkommen lasse. Es seien keine Berichte vorhanden, welche die Unfallkausalität der Schulterbeschwerden ausdrücklich bejahen würden. Bei sorgfältiger Beweiswürdigung zeige sich eine schlüssige Beurteilung des Versicherungsmediziners, an der keine Zweifel bestünden. Zur Unfallkausalität hat sich die Vorinstanz nicht abschliessend geäussert. Die Suva ist daher in dieser Hinsicht im neu zu erlassenden Einspracheentscheid frei. Es ist ihr diesbezüglich kein nicht wieder gutzumachender Nachteil erwachsen. Durch die Aufhebung des Rückweisungsentscheids, mit dem einzig eine ergänzende Sachverhaltsabklärung angeordnet wird, könnte auch kein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erspart werden.
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6. Ist somit weder die Eintretensvoraussetzung nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG noch jene nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG gegeben, so ist auf die Beschwerde der Suva gegen den kantonalen Entscheid vom 20. Januar 2017 nicht einzutreten.
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7. Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese hat dem Beschwerdegegner überdies eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer I, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 19. April 2017
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Hofer
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