BGer 9C_278/2017 |
BGer 9C_278/2017 vom 04.05.2017 |
{T 0/2}
|
9C_278/2017
|
Urteil vom 4. Mai 2017 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
|
Gerichtsschreiberin Huber.
|
Verfahrensbeteiligte |
A.________,
|
Beschwerdeführerin,
|
gegen
|
IV-Stelle des Kantons Zürich,
|
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
|
Beschwerdegegnerin.
|
Gegenstand
|
Invalidenversicherung,
|
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Januar 2017.
|
Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 10. April 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Januar 2017,
|
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 12. April 2017, worin A.________ aufgefordert wurde, den vorinstanzlichen Entscheid innert gesetzter Frist beizubringen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG),
|
in die am 24. April 2017 an das Bundesgericht erfolgte Zustellung des vorinstanzlichen Entscheids,
|
in Erwägung, |
dass die Versicherte die Eingabe vom 10. April 2017 nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 und Art. 44 - 48 BGG 30-tägigen Rechtsmittelfrist eingereicht hat,
|
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
|
dass die (verspätete) Beschwerde zudem auch diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, weil ihr nichts entnommen werden kann, was darauf hindeutete, dass die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) und die darauf beruhenden Erwägungen, wonach die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat, rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollten,
|
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
|
erkennt die Präsidentin:
|
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
|
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
|
Luzern, 4. Mai 2017
|
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Die Präsidentin: Pfiffner
|
Die Gerichtsschreiberin: Huber
|