BGer 1B_187/2017 |
BGer 1B_187/2017 vom 09.05.2017 |
{T 0/2}
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1B_187/2017
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Urteil vom 9. Mai 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Verschiebung Berufungsverhandlung,
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Beschwerde gegen Verfügungen vom
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19. Dezember 2016 und 4. Mai 2017 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt.
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In Erwägung, |
dass vor dem Appellationsgericht Basel-Stadt ab dem 8. Mai 2017 eine mehrtägige Berufungsverhandlung i.S. A.________ u.a. angesetzt ist;
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dass A.________ mit Beschwerde vom 5. Mai 2017 beim Bundesgericht den Verfahrensantrag stellte, "das Berufungsverfahren vor dem Appellationsgericht Basel-Stadt zur Fallnummer DG.2015.8 sei superprovisorisch vorsorglich zu sistieren";
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dass sich aus der Beschwerde nicht eindeutig ergibt, gegen welchen Entscheid sich die Beschwerde richten sollte;
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dass sich in den Beschwerdebeilagen u.a. eine Vorladung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 19. Dezember 2016 auf Montag, 8. Mai 2017, sowie eine Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 4. Mai 2017 befand, mit welcher u.a. ein Antrag um allfällige Verschiebung der Berufungsverhandlung oder von Teilen davon abgewiesen wurde;
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dass die Beschwerdefrist gegen die Vorladung vom 19. Dezember 2016 längstens abgelaufen ist;
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dass sich der Beschwerdeführer mit der Begründung der Verfügung vom 4. Mai 2017 nicht ansatzweise auseinandersetzt und nicht darlegt, inwiefern diese Verfügung rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll, weshalb die Beschwerde insoweit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag;
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dass es sich ausserdem bei beiden Verfügungen um Zwischenentscheide handelt, die nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG angefochten werden können;
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dass nach konstanter Rechtsprechung der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen hat, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein sollen, ansonsten mangels hinreichender Begründung auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (BGE 137 III 324 E.1.1; 136 IV 92 E. 4);
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dass der Beschwerdeführer hiezu überhaupt keine Ausführungen macht, insbesondere nicht darlegt, inwiefern ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur drohen sollte;
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dass somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos geworden ist;
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. Mai 2017
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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