BGer 1B_187/2017
 
BGer 1B_187/2017 vom 09.05.2017
{T 0/2}
1B_187/2017
 
Urteil vom 9. Mai 2017
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Gegenstand
Strafverfahren; Verschiebung Berufungsverhandlung,
Beschwerde gegen Verfügungen vom
19. Dezember 2016 und 4. Mai 2017 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt.
 
In Erwägung,
dass vor dem Appellationsgericht Basel-Stadt ab dem 8. Mai 2017 eine mehrtägige Berufungsverhandlung i.S. A.________ u.a. angesetzt ist;
dass A.________ mit Beschwerde vom 5. Mai 2017 beim Bundesgericht den Verfahrensantrag stellte, "das Berufungsverfahren vor dem Appellationsgericht Basel-Stadt zur Fallnummer DG.2015.8 sei superprovisorisch vorsorglich zu sistieren";
dass sich aus der Beschwerde nicht eindeutig ergibt, gegen welchen Entscheid sich die Beschwerde richten sollte;
dass sich in den Beschwerdebeilagen u.a. eine Vorladung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 19. Dezember 2016 auf Montag, 8. Mai 2017, sowie eine Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 4. Mai 2017 befand, mit welcher u.a. ein Antrag um allfällige Verschiebung der Berufungsverhandlung oder von Teilen davon abgewiesen wurde;
dass die Beschwerdefrist gegen die Vorladung vom 19. Dezember 2016 längstens abgelaufen ist;
dass sich der Beschwerdeführer mit der Begründung der Verfügung vom 4. Mai 2017 nicht ansatzweise auseinandersetzt und nicht darlegt, inwiefern diese Verfügung rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll, weshalb die Beschwerde insoweit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag;
dass es sich ausserdem bei beiden Verfügungen um Zwischenentscheide handelt, die nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG angefochten werden können;
dass nach konstanter Rechtsprechung der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen hat, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein sollen, ansonsten mangels hinreichender Begründung auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (BGE 137 III 324 E.1.1; 136 IV 92 E. 4);
dass der Beschwerdeführer hiezu überhaupt keine Ausführungen macht, insbesondere nicht darlegt, inwiefern ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur drohen sollte;
dass somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos geworden ist;
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Mai 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli