BGer 8C_151/2017 |
BGer 8C_151/2017 vom 09.05.2017 |
{T 0/2}
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8C_151/2017
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Urteil vom 9. Mai 2017 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte |
A._________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Abteilung Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 15. Dezember 2016.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 22. Februar 2017 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Dezember 2016,
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in die Verfügung vom 8. März 2017, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und A._________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- innert gesetzter Frist verpflichtet wurde,
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in die hernach zum Kostenvorschuss geführte Korrespondenz zwischen A._________ und dem Bundesgericht, wozu auch die Verfügung vom 4. April 2017 zählt, mit welcher A._________ eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 2. Mai 2017 gesetzt wurde, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,
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in Erwägung, |
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss - wie in seinem letzten Schreiben vom 12. April 2017 in Aussicht gestellt - auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
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dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass anders als noch in den Verfahren 8C_712/2016 und 8C_733/2016 ein erneuter ausnahmsweiser Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten beim Beschwerdeführer in Nachachtung von Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ausser Frage steht,
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 9. Mai 2017
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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