Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img] |
|
|
8C_19/2017
|
|
|
Urteil vom 22. Mai 2017
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Hunziker-Blum,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Integritätsentschädigung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 25. November 2016.
Sachverhalt:
A.
Die 1989 geborene A.________ war seit August 2004 im Rahmen eines Lehrverhältnisses bei der B.________ AG tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 19. Januar 2007 kollidierte sie als Rollerfahrerin frontal mit einem in eine Einfahrt einbiegenden Personenwagen und kam dabei zu Fall. Vom 19. bis 28. Januar 2007 war A.________ im Spital C.________ hospitalisiert. Dort wurden eine Tibiamehrfragmentfraktur links sowie eine metacarpale V-Basisfraktur an der linken Hand diagnostiziert und am 19. Januar 2007 eine offene Reposition der Stückfraktur und Plattenosteosynthese LCP 5,0 an der linken Tibia durchgeführt. Die Suva erbrachte Taggeldleistungen und übernahm die Kosten der Heilbehandlung.
Im Februar 2008 wurden im Spital C.________ das Osteosynthesenmaterial an der linken Tibia entfernt und eine Narbenkorrektur am linken Unterschenkel vorgenommen. A.________ liess sich bei Dr. med. D.________, Facharzt FMH für Chirurgie, begutachten (Gutachten vom 20. September 2012). Am 28. November 2012 teilte die Suva dem Rechtsvertreter der Versicherten mit, der Fall gelte als abgeschlossen, da die Versicherte keiner ärztlichen Behandlung mehr bedürfe.
Mit Schreiben vom 3. Dezember 2012 liess A.________ um Prüfung des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung ersuchen. Gestützt auf die Beurteilungen der Kreisärztin Dr. med. E.________, Fachärztin FMH für Neurochirurgie, vom 24. April und 3. Dezember 2013 verneinte die Suva mit Verfügung vom 3. März 2014 einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. An ihrem Standpunkt hielt sie mit Einspracheentscheid vom 7. November 2014 fest.
B.
A.________ liess hiegegen Beschwerde erheben und beantragen, es seien ihr in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 7. November 2014 weiterhin die Versicherungsleistungen auszurichten und dabei insbesondere die Deckung der Behandlung der Kleinfingerverletzung links sowie eine angemessene Integritätsentschädigung zuzusprechen. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen wies die Beschwerde mit Entscheid vom 25. November 2016 ab, soweit darauf einzutreten war, und wies die Suva an, die mit Einsprache und Beschwerde beantragte Weiterausrichtung von Versicherungsleistungen zu prüfen und darüber zu entscheiden.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheids sei die Vorinstanz anzuweisen, die weitere Gewährung von Versicherungsleistungen anzuordnen und insbesondere die Deckung der Behandlung der Kleinfingerverletzung links sowie eine angemessene Integritätsentschädigung zuzusprechen, eventuell sei der Fall zur vollständigen Abklärung und Entscheidung an die Suva zurückzuweisen. Unter "Rechsverzögerungsbeschwerde" lässt A.________ des Weiteren beantragen, der Kanton Schaffhausen sei zu ermahnen, am kantonalen Versicherungsgericht die Voraussetzungen für ein rasches Beschwerdeverfahren zu schaffen.
Die Suva schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).
2.
Die Beschwerdeführerin wendet sich einerseits gegen die vorinstanzliche Beschwerdeabweisung betreffend Integritätsentschädigung und andererseits gegen das Nichteintreten auf den Antrag betreffend die weitere Gewährung von Versicherungsleistungen, insbesondere Heilbehandlung der Kleinfingerverletzung links. Sie beantragt vor Bundesgericht wiederum sowohl die Zusprechung einer angemessenen Integritätsentschädigung wie auch die weitere Gewährung von Versicherungsleistungen in Form von Heilbehandlung.
2.1. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 134 V 418 E. 5.2.1 S. 426; 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414).
2.2. Wie das kantonale Gericht dargelegt hat, teilte die Suva dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. November 2012 mit, gemäss Beurteilung des Dr. med. D.________ seien noch gewisse Restfolgen des Unfalls vorhanden. Da diese jedoch keiner ärztlichen Behandlung mehr bedürften, würden die Versicherungsleistungen enden und gelte der Fall als abgeschlossen. Der Rechtsvertreter der Versicherten reagierte mit Schreiben vom 3. Dezember 2012 und bestätigte, dass zurzeit keine weiteren medizinischen Behandlungen vorgesehen seien. Offen sei hingegen noch die Frage der Integritätsentschädigung. Am 20. Februar 2013 erkundigte er sich nach dem Stand des Verfahrens bezüglich Integritätsentschädigung. Mit Schreiben vom 30. April 2013 verneinte die Suva einen Anspruch auf Integritätsentschädigung und erliess am 3. März 2014 eine entsprechende Verfügung. In der Einsprache vom 27. März 2014, mithin rund 16 Monate nach Mitteilung des Fallabschlusses, liess die Versicherte die Aufhebung der Verfügung, die weitere Ausrichtung der Versicherungsleistungen sowie die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung beantragen. Im Entscheid vom 7. November 2014 setzte sich die Suva mit der Frage der Integritätsentschädigung auseinander und wies die Einsprache ab.
2.3. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass Gegenstand der Verfügung vom 3. März 2014 sowie des Einspracheentscheids vom 7. November 2014 einzig der Anspruch auf Integritätsentschädigung war und das Verfahren nicht auf weitere Ansprüche auszudehnen ist. Daran vermögen die Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern. Der mit Schreiben vom 28. November 2012 mitgeteilte Fallabschluss, mit Ausnahme der Integritätsentschädigung, ist in Rechtskraft erwachsen, da die anwaltlich vertretene Versicherte innerhalb eines Jahres nach Erhalt der Mitteilung nicht opponiert und keinen Antrag auf weitere Versicherungsleistungen gestellt hatte. Ohne fristgerechte Intervention erlangt nämlich der entsprechende Entscheid rechtliche Wirksamkeit, wie wenn er zulässigerweise im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 ATSG ergangen wäre (BGE 134 V 145 E. 5.4 S. 153; Urteil 8C_738/2016 vom 28. März 2017 E. 3.2). Zu Recht hat die Vorinstanz demzufolge nur den Anspruch auf Integritätsentschädigung als Anfechtungsgegenstand betrachtet und ist auf den Antrag auf Ausrichtung weiterer Versicherungsleistungen, namentlich die Deckung der Behandlung der Kleinfingerverletzung links, nicht eingetreten. Missverständlich ist allerdings Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids, wonach die Suva die beantragte Weiterausrichtung von Versicherungsleistungen zu prüfen und darüber zu entscheiden habe. Ihr kann nur insoweit Bedeutung zukommen, als es der Versicherten unbenommen bleibt, gegenüber der Suva einen Rückfall oder Spätfolgen zu diesem Unfall geltend zu machen, worüber diesfalls zu entscheiden sein wird.
2.4. Ein allfälliger Anspruch auf Heilbehandlung ist nach Gesagtem auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf den diesbezüglich erneut gestellten Antrag nicht einzutreten ist.
3.
Nicht einzutreten ist sodann auf den als "Rechtsverzögerungsbeschwerde" gestellten Antrag, es sei der Kanton Schaffhausen zu ermahnen, am kantonalen Versicherungsgericht die Voraussetzungen für ein rasches Beschwerdeverfahren zu schaffen. Eine allfällige Rechtsverzögerung wäre mit Erlass des vorinstanzlichen Entscheids behoben worden und ohne Belang für die Beurteilung des streitigen Leistungsanspruchs (vgl. Urteil 9C_624/2008 vom 10. September 2008 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführerin steht es frei, sich direkt an die Aufsichtsbehörde zu wenden, wenn sie Bedarf dafür sieht.
4.
Im vorliegenden Verfahren streitig und zu prüfen ist nach Gesagtem einzig, ob die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Integritätsentschädigung aus dem Unfall vom 19. Januar 2007 zu Recht verneint hat und ob der medizinische Sachverhalt zur Prüfung dieser Fragen genügend abgeklärt ist.
4.1. Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Rechtsgrundlagen zum Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Art. 24 UVG und Art. 36 Abs. 1 UVV) sowie die Grundsätze betreffend deren Abstufung nach der Schwere des Integritätsschadens ( Art. 25 Abs. 1 und 2 UVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 UVV sowie Anhang 3 zur UVV) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
4.2. In Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b S. 32 mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und bei teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
Die medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, um so weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes gelte im Regelfall, welcher im Einzelnen Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichstellung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c S. 32 mit Hinweisen; RKUV 1989 Nr. U 76 S. 306, U 47/88 E. 4a, nicht publiziert in BGE 115 V 147; Urteil 8C_826/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2.2).
4.3. Verwaltung und Gericht sind für die Beurteilung der einzelnen Integritätseinbussen auf ärztliche Sachverständige angewiesen. Die Beurteilung des Integritätsschadens basiert auf dem medizinischen Befund. In einem ersten Schritt fällt es dem Arzt oder der Ärztin zu, sich unter Einbezug der in Anhang 3 der UVV und gegebenenfalls in den Suva-Tabellen aufgeführten Integritätsschäden dazu zu äussern ob und inwieweit ein Schaden vorliegt, welcher dem Typus von Verordnung, Anhang oder Weisung entspricht. Verwaltung und Gericht obliegt es danach, gestützt auf die ärztliche Befunderhebung die rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein Integritätsschaden gegeben ist, ob die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist und, bejahendenfalls, welches Ausmass die erhebliche Schädigung angenommen hat. Dass sie sich hiefür an die medizinischen Angaben zu halten haben, ändert nichts daran, dass die Beurteilung des Integritätsschadens als Grundlage des gesetzlichen Leistungsanspruchs letztlich Sache der Verwaltung, im Streitfall des Gerichts, und nicht der medizinischen Fachperson ist. Gelangt der Rechtsanwender im Rahmen der freien Beweiswürdigung zur Auffassung, es lägen keine schlüssigen medizinischen Angaben zum Vorliegen eines Integritätsschadens vor, bedingt dies regelmässig Aktenergänzungen in medizinischer Hinsicht (vgl. SVR 2009 UV Nr. 27 S. 97, 8C_459/2008 E. 2.3; Urteil 8C_826/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2.4 mit Hinweisen).
4.4. Zur Höhe der Integritätsentschädigung wird in Art. 25 UVG und Art. 36 Abs. 3 UVV lediglich ausgeführt, dass diese nach der Schwere des Schadens abzustufen und nach der gesamten Beeinträchtigung festzusetzen ist, nicht aber, wie sie zu ermitteln ist. In BGE 116 V 156 hat das damalige Eidg. Versicherungsgericht Ausführungen dazu gemacht, wie der Integritätsschaden zu ermitteln ist, wenn ein versichertes Ereignis zu einem Integritätsschaden (BGE 116 V 156 E. 3a S. 157) oder zu verschiedenen Integritätsschäden (BGE 116 V 156 E. 3b S. 157) geführt hat. Von verschiedenen Integritätsschäden ist auszugehen, wenn die Beeinträchtigungen sich medizinisch eindeutig feststellen und in ihren Auswirkungen voneinander klar unterscheiden lassen. Klar unterscheidbare und sich gegenseitig nicht beeinflussende Integritätsschäden sind grundsätzlich zu addieren (SVR 2008 UV Nr. 10 S. 32, U 109/06 E. 6; Urteil 8C_826/2012 vom 28. Mai 2013 E. 3.2 mit Hinweis).
5.
5.1. In einlässlicher Würdigung der medizinischen Aktenlage ist das kantonale Gericht zum Schluss gelangt, es liege bei der Beschwerdeführerin keine auf das Unfallereignis vom 19. Januar 2007 zurückgehende dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität vor, weshalb die gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung nicht erfüllt seien. Es stellte bei seiner Beurteilung namentlich auf das von der Versicherten eingeholte Gutachten des Dr. med. D.________ vom 20. September 2012 sowie auf die Beurteilungen der Kreisärztin Dr. med. E.________ vom 24. April und 3. Dezember 2013 ab. Die Vorinstanz legte im Wesentlichen dar, mit Bezug auf die erlittene Tibiamehrfragmentfraktur könne weder aufgrund der Befunde noch der von Dr. med. D.________ festgestellten Valgisierung der Beinachse links auf eine dauernde erhebliche Gebrauchsunfähigkeit des Unterschenkels sowie des Kniegelenks und des oberen Sprunggelenks (OSG) im Sinne von Suva-Tabelle 4.4 geschlossen werden. Die das Schienbein einschliessenden Gelenke (Kniegelenk und OSG) seien sodann weder im Sinne von Suva-Tabelle 2 versteift oder in ihrer Beweglichkeit eingeschränkt noch im Sinne von Suva-Tabelle 5 arthrotisch geschädigt. Mit Bezug auf die Folgen der metacarpalen V-Basisfraktur - so die Vorinstanz weiter - ergäben sich aus den ärztlichen Berichten keine Hinweise auf eine dauerhaft und erheblich eingeschränkte Gebrauchsfähigkeit des Kleinfingers links im Sinne von Suva-Tabelle 3. Arthrotisches Geschehen in den Fingergelenken vermöge sodann gemäss Suva-Tabelle 5 keinen Integritätsschaden zu begründen. Schliesslich seien den ärztlichen Berichten auch keine Hinweise auf eine Einschränkung der Integrität in geistiger oder psychischer Hinsicht zu entnehmen. Diese Beurteilung beruht auf einer sorgfältigen Würdigung der Sach- und Rechtslage und ist nicht zu beanstanden.
5.2. Daran vermögen die Ausführungen in der Beschwerde, die im Wesentlichen bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht worden waren, nichts zu ändern. Die Höhe eines allfälligen Integritätsschadens ist, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, nach der gesamten Beeinträchtigung festzusetzen. Dies ändert indes nichts daran, dass verschiedene klar unterscheidbare und sich gegenseitig nicht beeinflussende Beeinträchtigungen separat hinsichtlich Vorliegens eines Integritätsschadens zu prüfen sind und allfällig vorhandene Integritätsschäden grundsätzlich zu addieren wären (vgl. E. 4.4 hievor). Auf diese Weise ist die Vorinstanz vorgegangen. Dabei hat sie in korrekter Anwendung der gesetzlichen Grundlagen und der Suva-Tabellen festgestellt, dass weder bezüglich Unterschenkel links noch bezüglich Kleinfinger links ein abzugeltender Integritätsschaden vorliegt. Entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführerin ist denn auch nicht nur die Arthrose, sondern auch die Arthrodese eines Fingergelenks in Suva-Tabelle 5 aufgelistet und mit 0% veranschlagt. Soweit sie sich erneut auf ihre Schmerzen beruft und geltend macht, die Vorinstanz sei auf die dadurch beeinträchtigte geistige Integrität nicht eingegangen, verkennt sie die Aktenlage. Denn sie übersieht die unter den hier gegebenen Umständen zutreffende Feststellung im kantonalen Entscheid, wonach eine dauernde erhebliche Beeinträchtigung der geistigen oder psychischen Integrität jedenfalls nicht darin gesehen werden könne, dass die Schmerzen erhebliche Störfaktoren bei ihrer geistigen Arbeit bedeuten würden. Zudem hat die Vorinstanz dargelegt, dass sich das Schmerzgeschehen sowohl gemäss Beurteilung des Dr. med. D.________ wie auch der Dr. med. E.________ wesentlich gebessert habe. Zusammenfassend ist die Verneinung einer unfallkausalen dauernden erheblichen Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität nicht zu beanstanden.
5.3. Da die aktenkundigen ärztlichen Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung erlauben, konnte und kann auf weitergehende Erhebungen verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweis; Urteil 9C_44/2017 vom 9. Mai 2017 E. 5). Beim vorinstanzlichen Entscheid hat es mithin sein Bewenden.
6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. Mai 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch