BGer 8C_164/2017 |
BGer 8C_164/2017 vom 29.05.2017 |
8C_164/2017
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Urteil vom 29. Mai 2017 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Januar 2017.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 27. Februar 2017 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Januar 2017,
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in die Verfügung vom 21. März 2017, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- innert gesetzter Frist verpflichtet wurde,
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in die hernach zum Kostenvorschuss geführte Korrespondenz zwischen A.________ und dem Bundesgericht, wozu auch die Verfügung vom 2. Mai 2017 zählt, mit welcher A.________ eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 15. Mai 2017 gesetzt wurde, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,
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in Erwägung, |
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
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dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist
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dass mit Blick auf die von mangelndem Anstand zeugende Art und Weise der Beschwerdeführung ein ausnahmsweiser Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten beim Beschwerdeführer in Nachachtung von Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ausser Frage steht,
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 29. Mai 2017
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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