BGer 1C_295/2017 |
BGer 1C_295/2017 vom 31.05.2017 |
{T 1/2}
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1C_295/2017
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Urteil vom 31. Mai 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
Willy Matzinger,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Bundeskanzlei, Bundeshaus West, 3003 Bern.
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Gegenstand
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Stimmrechtsbeschwerde; Volksabstimmung vom 21. Mai 2017 betreffend das Energiegesetz (EnG).
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In Erwägung, |
dass Willy Matzinger mit Eingabe vom 21. Mai 2017 (Postaufgabe 24. Mai 2017) "Stimmrechtsbeschwerde" im Zusammenhang mit der Eidgenössischen Volksabstimmung vom 21. Mai 2017 betreffend das Energiegesetz erhoben hat;
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dass der Beschwerdeführer dabei inhaltliche Mängel des Energiegesetzes beanstandet und die Aufhebung von Art. 54 Abs. 1 letzter Teil des Satzes ("nicht dem Referendum unterliegen") beantragt;
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dass der Beschwerdeführer damit in der Sache eine abstrakte Normenkontrolle des besagten Artikels des Energiegesetzes verlangt;
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dass Bundesgesetze der abstrakten Normenkontrolle nicht unterliegen (Art. 82 BGG, Art. 190 BV);
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dass demnach auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist;
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dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Bundeskanzlei schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 31. Mai 2017
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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