Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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6B_193/2017
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Urteil vom 31. Mai 2017
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Siegenthaler.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Carmela Degen,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Parteientschädigung (Einstellungsverfügung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 20. Dezember 2016.
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft Emmen verurteilte X.________ am 28. April 2016 mittels Strafbefehl wegen Führens eines Motorfahrzeugs in nicht vorschriftsgemässem Zustand, weil er seinen Personenwagen mit einer zu lauten Auspuffanlage und schwarz lackierten Seitenscheibenwindabweisern gefahren haben soll. Dagegen liess X.________ durch seine Anwältin Einsprache erheben. Nach weiteren Abklärungen stellte die Staatsanwaltschaft Emmen das Verfahren gegen ihn am 19. September 2016 ein, wobei sie die Gebühren und Auslagen dem Staat auferlegte, X.________ jedoch die beantragte Entschädigung der Anwaltskosten verweigerte.
Die gegen diesen Punkt der Einstellungsverfügung geführte Beschwerde von X.________ wies das Kantonsgericht Luzern am 20. Dezember 2016 ab.
B.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 20. Dezember 2016 sei aufzuheben und ihm sei eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'077.90 zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
C.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Kantonsgericht Luzern stellt ebenfalls Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Erwägungen:
1.
Entscheide über Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO sind Entscheide in Strafsachen im Sinne von Art. 78 Abs. 1 BGG, gegen welche die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist (BGE 139 IV 206 E. 1).
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO mit der Begründung, der Beizug einer Verteidigung sei im vorliegenden Fall durchaus angemessen gewesen, und auch deren Aufwand habe sich im Rahmen gehalten.
2.2. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person unter anderem Anspruch auf Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird.
2.3. Die Vorinstanz erwägt (Verfügung, S. 3 ff.), der Beschwerdeführer sei Besitzer eines Personenwagens der Marke Mitsubishi Lander Evo (Evolution) IX. Dabei handle es sich um ein aus dem Motor- bzw. Autosport bekanntes, mit einem markanten Heckflügel ausgestattetes PS-starkes Motorfahrzeug, das vor allem in der "Tuning-Szene" für Aufsehen gesorgt habe. In Anbetracht der Umstände dürfe davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sich in dieser Materie bzw. auf diesem Gebiet auskenne. Beim Vorwurf des Führens eines Motorfahrzeugs in vorschriftswidrigem Zustand als Übertretungstatbestand handle es sich nicht um ein schwerwiegendes Delikt. Der fragliche Vorwurf habe weder intensive Ermittlungen noch in beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht negative Auswirkungen für den Beschwerdeführer zur Folge gehabt, und es sei auch nicht um komplexe Sachverhaltsabläufe gegangen. Ein negativer Verfahrensausgang wäre ausserdem ohne einschneidende rechtliche Folgen für den Beschwerdeführer geblieben. Auch wenn nicht vom Grundsatz ausgegangen werden dürfe, dass im Übertretungsbereich generell kein Anspruch auf Verteidigung bestehe, habe sich vorliegend der Beizug einer Verteidigerin nicht aufgedrängt bzw. sei ein solcher nicht nötig gewesen.
Anlässlich der Polizeikontrolle habe sich der Beschwerdeführer auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen. Hätte er stattdessen Erklärungen zur Sache abgegeben, hätte schon im Polizeirapport vermerkt werden können, dass er über eine Typengenehmigung bezüglich geänderter Auspuffanlage verfüge. Gleiches gelte in Bezug auf die Seitenscheibenwindabweiser. Aufgrund der einfachen Beweislage hätte der Beschwerdeführer auf eine genaue Besichtigung der Seitenscheibenwindabweiser durch die beiden Polizisten hinwirken können. Ausserdem hätte er darauf hinweisen können, dass sein Fahrzeug bereits zwei Motorfahrzeugkontrollen ohne Beanstandungen bestanden habe. Sein Schweigen habe schliesslich zur Ausfällung eines Strafbefehls und dem anschliessenden Einspracheverfahren geführt. Bei aktiver Mitwirkung des Beschwerdeführers wäre dies von Anfang an zu vermeiden gewesen und hätte sich die Frage der Notwendigkeit einer Verteidigerin aufgrund einer raschen Erledigung der Untersuchung zugunsten des Beschwerdeführers gar nicht gestellt.
Auch im Einspracheverfahren sei der Beizug einer Verteidigerin entbehrlich gewesen. Der Beschwerdeführer hätte selbst Einsprache erheben können, die er nicht hätte begründen müssen, und im Einspracheverfahren hätte er sich gegen den Tatvorwurf mit ihm bekannten und ihn entlastenden Argumenten und vorhandenen Beweisurkunden wehren können. Die beiden bereits durchgeführten Fahrzeugkontrollen ohne Beanstandungen hätten vom Richter ohne grossen Aufwand telefonisch abgeklärt werden können, und der Urkundenbeweis der Typengenehmigung sowie das für den Beschwerdeführer sprechende Ergebnis eines Augenscheins an seinem Fahrzeug hätten aufgrund der klaren Beweislage zur Einstellung des Strafverfahrens geführt. Aufgrund seiner Zulassungsbewilligung bezüglich der in seinem Fahrzeug eingebauten Auspuffanlage wäre der Beschwerdeführer gar nicht angewiesen gewesen auf Gesetze, Verordnungen, Merkblätter etc. Ohne Schwierigkeiten und grossen Aufwand hätte er sich auf die Bewilligung berufen und das entsprechende Dokument als Beweis im Untersuchungsverfahren einbringen können. Auch sei ihm die Stellungnahme des Strassenverkehrsamts vom 28. Juni 2016 entlastend entgegengekommen, ergebe sich doch daraus, dass weder die Lärm- noch die Lichtdurchlässigkeitskontrolle gesetzeskonform durchgeführt worden seien.
2.4. Der Beschwerdeführer wendet ein (Beschwerde, S. 3 ff.), die vorinstanzliche Annahme, wonach der Erlass eines Strafbefehls hätte verhindert werden können, wenn er entsprechende Aussagen gemacht hätte, sei absolut lebensfremd. Die Äusserung, dergemäss er aktiv darauf hätte hinwirken müssen, dass das Ergebnis der Lichtdurchlässigkeit der Seitenscheibenwindabweiser korrekt in den Rapport aufgenommen worden wäre, sei geradezu widersprüchlich. Dies hätte unabhängig davon geschehen müssen, ob er sich dazu äusserte oder nicht. Es sei weder Aufgabe des Fahrzeugführers noch habe er die Möglichkeit dazu, den Polizeirapport auf seine Richtigkeit hin zu überprüfen. Der Vorwurf der Vorinstanz, dass er infolge Wahrnehmung seines Aussageverweigerungsrechts selbst zu verantworten habe, dass ein Strafbefehl erlassen worden sei, gehe daher fehl.
Falsch sei auch die Annahme der Vorinstanz, dass der Übertretungsstrafrichter weitere Abklärungen getroffen hätte, wenn der Beschwerdeführer die von ihm zu erwartenden Angaben gemacht hätte, sei doch allgemein bekannt, dass ein Strafbefehl sich meist nur auf die von der Polizei im Rapport festgehaltenen Umstände stütze, die Äusserungen der Betroffenen gar keine Beachtung fänden oder als Schutzbehauptungen abgetan würden und dass die Staatsanwaltschaft gar keine eigenen Abklärungen mehr vornehme. Somit dürfe davon ausgegangen werden, dass der Strafbefehl auch erlassen worden wäre, wenn der Beschwerdeführer sich anlässlich der Kontrolle geäussert hätte.
Nach Erhalt des Strafbefehls und Konsultation seiner Verteidigung habe diese festgestellt, dass bei der Geräuschemessung gegen nahezu alle diesbezüglichen Vorschriften verstossen worden sei. Dies sei in der Einsprachebegründung entsprechend vorgebracht worden, worauf eine Stellungnahme des Strassenverkehrsamtes eingeholt worden sei. Die darin enthaltenen Aussagen hätten allerdings keineswegs der Wahrheit entsprochen, was durch den vom Beschwerdeführer erstellten Videomitschnitt der Lautstärkemessung eindeutig habe bewiesen werden können. Daraufhin sei die Einstellung des Verfahrens erfolgt, vorwiegend damit begründet, dass die Bedingungen der Lautstärkemessung nicht eingehalten worden seien und dass bezüglich der Lichtdurchlässigkeit der Seitenscheibenwindabweiser ebenfalls keine verlässlichen Daten vorlägen. Auf eine nachträgliche Fahrzeugbegutachtung und Nachmessung sei verzichtet worden. Das Verfahren sei somit vorwiegend aufgrund der Tatsache eingestellt worden, dass es der Verteidigung gelungen sei nachzuweisen, dass die involvierten Behörden ihre Arbeit nicht korrekt und überdies wahrheitswidrige Behauptungen gemacht hätten. Die vorliegende Angelegenheit könne deshalb nicht als einfacher Fall bezeichnet werden, der keine juristischen Schwierigkeiten aufweise.
Schliesslich sei die Vorinstanz der Auffassung, eine Verteidigung sei nicht geboten gewesen, weil sich der Beschwerdeführer selbst gut auskenne mit der in Frage stehenden Materie. Die von der Vorinstanz herangezogenen Aspekte liessen diesen Schluss jedoch nicht zu, und er sei unzutreffend. Ausserdem lasse die Vorinstanz ausser Acht, dass es vorliegend weniger um eine technische Materie gehe als vielmehr um rechtliche Fragen. Für den Beschwerdeführer persönlich dürfte nicht ersichtlich gewesen sein, welche Gesetze und Verordnungen und sogar Richtlinien des Europäischen Rates vorliegend von Relevanz seien. Aufgrund dieser Umstände sei der Beizug einer Verteidigung im vorliegenden Fall durchaus angemessen gewesen.
2.5. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist einem Beschuldigten in der Regel der Beizug eines Anwalts zuzubilligen, jedenfalls wenn dem Deliktsvorwurf eine gewisse Schwere zukommt. Es ist zu beachten, dass es im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO um die Verteidigung einer vom Staat zu Unrecht beschuldigten und gegen ihren Willen in ein Strafverfahren einbezogenen Person geht. Das materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht sind zudem komplex und stellen insbesondere für Personen, die das Prozessieren nicht gewohnt sind, eine Belastung und grosse Herausforderung dar. Wer sich selbst verteidigt, dürfte deshalb prinzipiell schlechter gestellt sein. Dies gilt grundsätzlich unabhängig von der Schwere des Deliktsvorwurfs. Auch bei blossen Übertretungen darf deshalb nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigerkosten als Ausfluss einer Art von Sozialpflichtigkeit selbst zu tragen hat. Im Übrigen sind beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen (BGE 142 IV 45 E. 2.1; 138 IV 197 E. 2.3.5). Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass im Besonderen bei blossen Übertretungen die Antwort auf die Frage, ob der Beizug eines Anwalts angemessen war, von den konkreten Umständen des einzelnen Falles abhängt, wobei allerdings an die Angemessenheit keine hohen Anforderungen zu stellen sind (Urteil 6B_843/2015 vom 24. Februar 2016 E. 2.2).
2.6. Die Vorinstanz verletzt Bundesrecht, indem sie von einer Entschädigung der Anwaltskosten des Beschwerdeführers absieht. Der vorliegende Sachverhalt ist vergleichbar mit jenem im Urteil 6B_800/2015 vom 6. April 2016, wo es ebenfalls lediglich um eine Übertretung ging und der Beschwerdeführer erst einen Anwalt beauftragt hatte, nachdem er sich mit einem Schuldspruch mittels Strafbefehl konfrontiert sah. Damit unterscheidet sich die gegebene Sachlage grundlegend von jener im Verfahren 6B_266/2013, wo das Bundesgericht die Verweigerung einer Entschädigung der Anwaltskosten als bundesrechtskonform erachtet hat, weil bereits die Verfahrenseinstellung angekündigt gewesen war, als die Verteidigung des dortigen Beschuldigten eine erste Rechtsschrift einreichte. Obschon es in casu lediglich um den Deliktsvorwurf einer Übertretung ging, ist der Einstellungsverfügung vom 19. September 2016, der angefochtenen Verfügung sowie den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde zu entnehmen, dass sowohl in sachverhaltlicher als auch in rechtlicher Hinsicht eine gewisse Komplexität gegeben war. Insgesamt ist nicht ersichtlich, weshalb die vorliegende Konstellation anders zu beurteilen sein sollte als jene in BGE 142 IV 45 und 138 IV 197 sowie im Urteil 6B_800/2015 vom 6. April 2016.
3.
Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sind keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ). Der Kanton Luzern hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 20. Dezember 2016 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton Luzern hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Mai 2017
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Siegenthaler