BGer 8C_803/2016 |
BGer 8C_803/2016 vom 31.05.2017 |
8C_803/2016
|
Urteil vom 31. Mai 2017 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichterin Viscione, als Einzelrichterin,
|
Gerichtsschreiber Nabold.
|
Verfahrensbeteiligte |
A.________,
|
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reinhard Pitschmann,
|
Beschwerdeführer,
|
gegen
|
Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen,
|
Beschwerdegegner.
|
Gegenstand
|
Invalidenversicherung,
|
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom
|
27. Oktober 2016.
|
Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 30. November 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2016,
|
in die Verfügung vom 30. März 2017, mit welcher das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und A.________ eine Frist von 14 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt hat, die ungenützt verstrichen ist,
|
in die Verfügung vom 9. Mai 2017, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 22. Mai 2017 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
|
in Erwägung, |
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
|
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
|
erkennt die Einzelrichterin: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
|
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
|
Luzern, 31. Mai 2017
|
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Die Einzelrichterin: Viscione
|
Der Gerichtsschreiber: Nabold
|