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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
5A_408/2017
Urteil vom 1. Juni 2017
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ausstandsbegehren (Ehescheidung),
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 2. Zivilkammer, vom 11. April 2017.
In Erwägung,
dass A.________ gegen den Beschluss vom 11. April 2017, mit welchem die das Ausstandsbegehren gegen den Einzelrichter B.________ abweisende Verfügung des Bezirksgerichts March vom 29. Dezember 2016 geschützt wurde, am 29. Mai 2017 beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben hat,
dass er behauptet, der Beschluss sei ihm am 27. April 2017 zugestellt worden und die Beschwerde sei deshalb rechtzeitig erhoben,
dass indes gemäss dem Auszug Track & Trace (Sendungsnummer xxx) der Beschluss dem Beschwerdeführer durch Übergabe am Postschalter am 20. April 2017 zugestellt wurde,
dass die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) zufolge der bis zum 23. April 2017 dauernden Gerichtsferien (Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) zwar erst am 24. April 2017 zu laufen begann, jedoch am 24. Mai 2017 auslief und somit die erst am 29. Mai 2017 der Post übergebene Beschwerde verspätet ist,
dass somit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Präsident im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entscheidet,
dass die Beschwerde zufolge Verspätung von Anfang an aussichtslos war und deshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Juni 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli