Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img] |
|
|
2C_537/2017
|
|
|
Urteil vom 12. Juni 2017
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
3. C.A.________,
h.d. A.A.________ und B.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern, Migrationsdienst,
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung; Rechtsverweigerungsbeschwerde betreffend
Gesuch vom 4. März 2016,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 31. Mai 2017.
Nach Einsicht
in das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2017, womit dieses eine Rechtsverweigerungsbeschwerde der Familie A.________ (betreffend ein Gesuch vom 23. März 2016 um Aufenthaltsbewilligung) zuständigkeitshalber an die kantonale Polizei- und Militärdirektion weitergeleitet hat (Ziff. 1), auf eine Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen ein Gesuch vom 4. März 2016 nicht eingetreten ist (Ziff. 2) und auf ein Revisionsgesuch vom 12. Mai 2017 (betreffend sein Urteil vom 9. September 2016) ebenfalls nicht eingetreten ist,
in die Eingabe der Familie A.________ vom 31. Mai 2017, welche vom Bundesgericht am 6. Juni 2017 dahingehend beantwortet wurde, dass für sein Tätigwerden weiterhin weder Handhabe noch Anlass bestehe,
in die Eingabe der Familie A.________ vom 8. Juni 2017, worin diese das ersterwähnte Urteil des Verwaltungsgerichts anficht und sich namentlich gegen die Weiterleitung der Rechtsverweigerungsbeschwerde an die POM und gegen das Nichteintreten auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde betreffend das Gesuch vom 4. März 2016 zur Wehr setzt,
in Erwägung,
dass das angefochtene Urteil den Beschwerdeführern im Detail aufzeigt, weshalb die Vorinstanz gestützt auf kantonales Verfahrensrecht eine Eingabe an die zuständige Polizei- und Militärdirektion weitergeleitet hat und warum sie auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde betreffend das Gesuch vom 4. März 2016 nicht eingetreten ist,
dass gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) für das Bundesgericht bestimmte Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung enthalten müssen und in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist,
inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzt haben soll,
dass die Begründung sachbezogen sein muss und sich die Beschwerde führende Partei gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen hat,
dass sich die Beschwerdeführer mit den Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht auseinandersetzen und nicht ansatzweise aufzeigen,
inwiefern darin eine Rechtsverletzung liegen könnte,
dass ihre Anträge im Übrigen hauptsächlich weit ausserhalb des Streitgegenstandes liegen (so etwa ihre Begehren um provisorische Aufenthaltsbewilligungen, um Schlüsselrückgabe, um Schadenersatz und Vorschusszahlungen etc.),
dass auf die vorliegende Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG) im vereinfachten Verfahren aufgrund des offensichtlichen Fehlens einer hinreichenden Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss von den Beschwerdeführern zu tragen wären, es sich aber aufgrund der Umstände rechtfertigt, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass sich das Bundesgericht hingegen vorbehält, weitere Eingaben ähnlicher Art in dieser Angelegenheit, nach Prüfung, unbeantwortet abzulegen,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Juni 2017
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein