BGer 1B_113/2017
 
BGer 1B_113/2017 vom 19.06.2017
1B_113/2017
 
Urteil vom 19. Juni 2017
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Dold.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Alain Joset, substituiert durch Advokat Silvio Bürgi,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung BM/OK, Rheinstrasse 27,
Postfach, 4410 Liestal,
Zwangsmassnahmengericht des Kantons
Basel-Landschaft, Grenzacherstrasse 8,
Postfach 810, 4132 Muttenz.
Gegenstand
Strafverfahren; Anordnung bzw. Genehmigung von Überwachungsmassnahmen,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 10. Januar 2017 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht.
 
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Mit Schreiben vom 21. September 2016 teilte sie ihm mit, dass insgesamt 23 geheime Überwachungsmassnahmen verfügt und genehmigt worden seien.
A.________ erhob Beschwerde ans Kantonsgericht Basel-Landschaft. Er beantragte, die den Überwachungsmassnahmen zu Grunde liegenden Verfügungen der Staatsanwaltschaft und die Genehmigungsentscheide des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Landschaft seien für bundesrechtswidrig zu erklären und aufzuheben. Sämtliche aus den geheimen Überwachungen gewonnenen Erkenntnisse seien für unverwertbar zu erklären und aus den Strafakten zu entfernen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm eine Frist zur ergänzenden Begründung der Beschwerde einzuräumen.
Mit Beschluss vom 10. Januar 2017 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung hielt es fest, die Beschwerde genüge den Begründungsanforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO nicht. Eine Nachfrist nach Abs. 2 dieser Bestimmung sei nicht zu gewähren, zumal A.________ anwaltlich vertreten sei und ihm die Verfahrensakten schon eine geraume Zeit vor der Mitteilung vom 21. September 2016 zur Verfügung gestellt worden seien.
B. Mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht vom 24. März 2017 beantragt A.________, der Beschluss des Kantonsgericht sei aufzuheben und die Sache sei zur inhaltlichen Beurteilung zurückzuweisen. Eventualiter beantragt er dem Bundesgericht, die bereits im vorinstanzlichen Verfahren gestellten materiellrechtlichen Anträge gutzuheissen.
Das Zwangsmassnahmengericht und das Kantonsgericht beantragen die Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer hält in seiner Stellungnahme dazu an seinen Anträgen und Rechtsauffassungen fest.
 
Erwägungen:
1. Das Kantonsgericht ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Streitgegenstand ist dementsprechend einzig, ob es dies zu Recht tat. Trifft dies zu, so hat es dabei sein Bewenden. Erweist sich das angefochtene Urteil hingegen als bundesrechtswidrig, so ist die Sache zu weiterer Beurteilung des Falls zurückzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Ausführungen macht, die über eine reine Rückweisung hinausgehen, ist darauf nicht einzutreten (BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41).
Die Sachurteilsvoraussetzungen sind im Übrigen erfüllt. Insbesondere ist gemäss der Rechtsprechung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bejahen (BGE 140 IV 40 E. 1.1 S. 42 f. mit Hinweisen). Auf die Beschwerde in Strafsachen ist mit dem genannten Vorbehalt einzutreten.
 
2.
2.1. Der Beschwerdeführer macht zum einen geltend, seine Beschwerde an die Vorinstanz erfülle die Begründungsanforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO. Zum andern ist er der Auffassung, das Kantonsgericht habe Abs. 2 dieser Bestimmung verletzt, indem sie ihm keine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde gewährt habe.
2.2. Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Verlangt das Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c).
 
2.3.
2.3.1. Das Kantonsgericht hielt fest, der Beschwerdeführer erhebe lediglich pauschale Rügen, beziehe sich in keiner Weise auf die angefochtenen Entscheide bzw. deren Erwägungen und zeige nicht auf, inwiefern diese falsch sein sollten.
2.3.2. Der Beschwerdeführer entgegnet, er habe immerhin dargelegt, dass das Zwangsmassnahmengericht gestützt auf die spärlichen Beilagen in den verschiedenen Genehmigungsanträgen keinesfalls derart einschneidende geheime Überwachungsmassnahmen hätte genehmigen dürfen, da sich der geltend gemachte Tatverdacht höchstens fragmentarisch belegen lasse. Auch habe er darauf hingewiesen, dass der Tatverdacht möglicherweise nicht korrekt etabliert worden sei. Schliesslich werde dargelegt, dass die Überwachungsmassnahmen unverhältnismässig gewesen seien, wobei explizit das Beispiel des intensiven Einsatzes eines sogenannten IMSI-Catchers über einen längeren Zeitraum angeführt worden sei.
2.3.3. In seiner Rechtsmittelschrift an die Vorinstanz brachte der Beschwerdeführer vor, nach Studium der ihm am 15. Juli 2016 auf einer DVD übersandten Verfahrensakten erschliesse sich ihm nicht abschliessend, welche Aktenstücke jeweils Grundlage für die verschiedenen Genehmigungsentscheide des Zwangsmassnahmengerichts gewesen seien. Es sei ihm eine Frist zur ergänzenden Begründung bzw. zum Rückzug der Beschwerde anzusetzen. Die Begründung der Beschwerde müsse vorläufig angesichts der kurzen Beschwerdefrist summarisch ausfallen. Zur Wahrung sämtlicher Rechte könne in allgemeiner Hinsicht festgehalten werden, dass die seitens der Ermittlungsbehörden angeordneten geheimen Zwangsmassnahmen bei korrekter Würdigung der tatsächlichen Umstände und der entsprechenden rechtlichen Vorgaben weder recht- noch verhältnismässig seien. Es sei fraglich, ob die gesetzlichen Voraussetzungen zur Anordnung von derart intensiven geheimen Überwachungen inkl. des Einsatzes eines IMSI-Catchers über einen derart langen Zeitraum gegeben waren. So fehle es möglicherweise an einem korrekt etablierten dringenden Anfangstatverdacht im Zeitpunkt der ersten geheimen Überwachungsmassnahmen. Aus seiner Sicht bestehe jedenfalls der begründete Verdacht, dass die zahlreichen geheimen Überwachungsmassnahmen seinen Interessen nicht angemessen Rechnung trügen. Die angefochtenen Anordnungsverfügungen der Staatsanwaltschaft und die Genehmigungsentscheide des Zwangsmassnahmengerichts erwiesen sich womöglich als gesetzes- und verfassungswidrig und seien aufzuheben.
2.3.4. Mit diesen Ausführungen geht der Beschwerdeführer lediglich in abstrakter und äusserst vager Weise auf die Frage der Rechtmässigkeit der geheimen Überwachungsmassnahmen ein. Eine konkrete Auseinandersetzung mit den Entscheiden des Zwangsmassnahmengerichts fehlt völlig. Zudem geht aus den vom Beschwerdeführer verwendeten Formulierungen hervor, dass selbst er sich über die Rechtmässigkeit der einzelnen Massnahmen noch kein abschliessendes Urteil gebildet hat. Seine Beschwerdebegründung erfüllt somit die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO nicht. Es ist deshalb zu prüfen, ob das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Verbesserung seiner Beschwerde hätte ansetzen müssen.
 
2.4.
2.4.1. Das Kantonsgericht führte mit Blick auf Art. 385 Abs. 2 StPO aus, der Beschwerdeführer werde von einem fachkundigen Rechtsvertreter verteidigt, was eine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerdebegründung in der Regel ausschliesse. Hinzu komme, dass der Verteidiger des Beschwerdeführers offenbar bereits seit dem 15. Juli 2016 und somit geraume Zeit vor der Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 21. September 2016 uneingeschränkten Zugang zu den Verfahrensakten gehabt habe, insbesondere auch zu den nunmehr angefochtenen Genehmigungsentscheiden des Zwangsmassnahmengerichts. Ergänzend sei festzuhalten, dass die geheimen Überwachungsmassnahmen anlässlich der Einvernahmen des Beschwerdeführers wiederholt thematisiert worden seien, weshalb die Verteidigung bereits vor dem Erhalt der vollständigen Verfahrensakten Kenntnis von den geheimen Überwachungsmassnahmen gehabt habe. Es wäre dem Verteidiger daher ohne Weiteres möglich gewesen, die Recht- sowie Verhältnismässigkeit der gegen den Beschwerdeführer angeordneten Zwangsmassnahmen rechtzeitig zu prüfen und allfällige Rechtsverletzungen substanziiert zu rügen. Es zeige sich daher, dass in Bezug auf die mangelhafte Begründung der Beschwerde weder ein Versehen noch ein unverschuldetes Hindernis vorliege, weshalb von einer bewusst mangelhaft abgefassten Beschwerdebegründung auszugehen und dem Beschwerdeführer daher keine Nachfrist anzusetzen sei.
2.4.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, nach dem Wortlaut von Art. 385 Abs. 2 StPO sei es nicht massgeblich, ob er durch einen Anwalt vertreten gewesen sei. Entscheidend sei, dass von einem bewussten Einreichen einer allenfalls mangelhaften Beschwerde keine Rede sein könne. Als er mit dem Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 21. September 2016 die Genehmigungsentscheide erhalten habe, habe er die Genehmigungsanträge der Staatsanwaltschaft nicht gekannt. Mithin habe er keine vollständige Einsicht in die entscheidwesentlichen Akten gehabt. Diese seien ihm erst später vom Kantonsgericht zugesandt worden. Zutreffend sei zwar, dass ihm die Staatsanwaltschaft Mitte Juli die Verfahrensakten auf einer DVD zugestellt habe. Für die Beurteilung der im Beschwerdeverfahren zur Diskussion gestellten Entscheidgrundlagen seien jedoch nicht die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft, sondern die jeweiligen vom Zwangsmassnahmengericht geführten, separaten Akten in den separat geführten Verfahren relevant. Ohnehin habe er die umfangreichen Akten von ca. 6000 Seiten Umfang nicht "auf Vorrat" durchgekämmt. Ein Aktenverzeichnis habe gefehlt. Zudem seien auch gewisse Genehmigungsanträge und Entscheide aus konnexen Verfahren, genauso wie die Verfahrensakten aus konnexen Verfahren, nicht beigelegen. Auch die Tatsache, dass er aufgrund der Einvernahmen bereits gewusst habe, dass geheime Zwangsmassnahmen angeordnet worden seien, schaffe keine Obliegenheit, sich proaktiv auf eine Beschwerde vorzubereiten. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass allein die Genehmigungsentscheide des Zwangsmassnahmengerichts insgesamt über 100 Seiten lang gewesen seien. Gestützt auf Art. 29 BV und BGE 134 IV 156 müsse es zulässig sein, die summarisch begründete Beschwerde zu ergänzen. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft, ihm ohne jede Vorankündigung sämtliche anfechtbaren Entscheide am selben Tag zu eröffnen, sei Ausdruck einer "Überrumpelungstaktik" und verstosse gegen Art. 3 Abs. 2 lit. a, b und c StPO. Auch sei widersprüchlich und vertrauenswidrig, wenn das Kantonsgericht einen doppelten Schriftenwechsel durchführe und ihm später vorhalte, seine Beschwerde sei unzureichend begründet gewesen. Indem die Vorinstanz von ihm verlangt habe, innert 10 Tagen eine begründete Beschwerde einzureichen, habe sie unter den gegebenen Umständen seinen Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) und auf eine wirksame Beschwerde (Art. 13 EMRK) verletzt.
2.4.3. Gemäss der mehrfach bestätigten Rechtsprechung des Bundesgerichts erlaubt Art. 385 Abs. 2 StPO nicht, eine mangelhafte Beschwerdebegründung zu ergänzen. Die Bestimmung bezweckt einzig, den Rechtsuchenden vor einem überspitzten Formalismus seitens der Behörden zu schützen. Es ist eine allgemeine Verfahrensregel, dass die Begründung vollständig in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss. Diese kann somit nicht später ergänzt oder korrigiert werden, zumal die Anwendung von Art. 385 Abs. 2 StPO nicht dazu dienen darf, die Tragweite von Art. 89 Abs. 1 StPO, welcher das Erstrecken gerichtlicher Fristen verbietet, zu umgehen (Urteile 6B_120/2016 vom 20. Juni 2016 E. 3.1 f.; 6B_207/2014 vom 2. Februar 2015 E. 5.3; 1B_363/2014 vom 7. Januar 2015 E. 2.1; 1B_183/2012 vom 20. November 2012 E. 2; je mit Hinweisen; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1309 Ziff. 2.9.1).
2.4.4. Nach seinen eigenen Darlegungen hat der Beschwerdeführer bewusst eine lediglich summarische und ergänzungsbedürftige Beschwerdeschrift eingereicht. Eine Nachfrist gestützt auf Art. 385 Abs. 2 StPO kam somit nicht in Betracht. Der in diesem Zusammenhang vorgebrachte Hinweis des Beschwerdeführers auf BGE 134 IV 156 geht fehl. Dieses Urteil betrifft den Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wo unter den Voraussetzungen von Art. 43 BGG im bundesgerichtlichen Verfahren eine ergänzende Beschwerdeschrift möglich ist (a.a.O., E. 1.6 S. 161 f. mit Hinweis). Diese Bestimmung ist vorliegend nicht anwendbar. Ebenso geht der Vorwurf fehl, die Staatsanwaltschaft habe den Beschwerdeführer überrumpelt und damit gegen Art. 3 StPO verstossen. Es bestand keine Pflicht, die Zustellung der anfechtbaren Entscheide vorgängig anzukünden. Eine gesammelte Zustellung war zudem im Hinblick auf eine einheitliche Beurteilung durch die Beschwerdeinstanz sinnvoll. Schliesslich mag es zwar merkwürdig erscheinen, dass das Kantonsgericht einen doppelten Schriftenwechsel durchführte und anschliessend die Beschwerde als unzureichend begründet bezeichnete. Dieser Umstand ist jedoch irrelevant, da der Beschwerdeführer seine ungenügend begründete Rechtsschrift vor der Durchführung des doppelten Schriftenwechsels einreichte und daher daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.
2.4.5. Eine Nachfrist war auch gestützt auf Art. 6 EMRK nicht geboten. Nach Abs. 3 lit. b dieser Bestimmung hat jede angeklagte Person das Recht, ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Ausarbeitung ihrer Verteidigung zu haben. In dieser Hinsicht ist von Bedeutung, dass der Verteidiger mit dem Fall vertraut war, ihm die Akten bereits Mitte Juli zugestellt worden waren und zudem noch vor der Mitteilung der Staatsanwaltschaft bekannt war, dass geheime Überwachungsmassnahmen stattgefunden hatten. Auch wenn der Beschwerdeführer gewisse relevante Aktenstücke bei Beginn des Fristenlaufs noch nicht erhalten hatte, war es ihm zumutbar und möglich, diese während der Beschwerdefrist zu sichten. Von einem Rechtsanwalt darf erwartet werden, dass er sich vorab auf einen dringlichen Fall konzentriert (Urteil des EGMR 
3. Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Er hat seine finanziellen Verhältnisse jedoch nicht hinreichend offengelegt, so dass beurteilt werden könnte, ob er nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Hinweis, dass er seit seiner Inhaftierung über kein substanzielles Erwerbseinkommen verfüge, reicht dafür nicht, insbesondere, zumal er im vorinstanzlichen Verfahren über eine Wahlverteidigung verfügte. Das Gesuch ist deshalb abzuweisen.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft, dem Zwangsmassnahmengericht und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Juni 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Dold