BGer 8F_7/2017 |
BGer 8F_7/2017 vom 20.06.2017 |
8F_7/2017
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Verfügung vom 20. Juni 2017 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
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Gesuchstellerin,
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gegen
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Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz, Postfach, 8085 Zürich,
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Gesuchsgegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_629/2009 vom 29. März 2010.
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Nach Einsicht |
in das Schreiben vom 16. Juni 2017, worin A.________ mitteilt, mit der Gesuchsgegnerin einen aussergerichtlichen Vergleich abgeschlossen zu haben, weshalb das vorliegende Verfahren abzuschreiben sei,
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in Erwägung, |
dass nach dem Wegfall des Interesses an einem neuen Bundesgerichtsurteil in der Sache das vorliegende Verfahren in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG ohne Kosten- und Entschädigungsfolge abzuschreiben ist,
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verfügt der Präsident: |
1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 20. Juni 2017
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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