BGer 6B_1327/2016
 
BGer 6B_1327/2016 vom 22.06.2017
6B_1327/2016
 
Verfügung vom 22. Juni 2017
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Rüedi, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber M. Widmer.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Harro Fehr,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
2. X.________,
3. Y.________,
4. Z.________,
alle drei vertreten durch Fürsprecher Eduard Schoch,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Sistierung der Strafuntersuchung; Rechtsverweigerung; Rückzug,
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 30. September 2016.
 
Erwägungen:
 
1.
Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 23. November 2016 Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 30. September 2016.
 
2.
Das Bundesgericht lud die Parteien und die Vorinstanz am 8. Mai 2017 ein, sich zu der nicht aussichtslosen Beschwerde zu äussern. Am 29. Mai 2017 stellte es die Vernehmlassungsantworten der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zu und räumte ihr Gelegenheit ein, allfällige Bemerkungen dazu bis am 9. Juni 2017 einzureichen. Mit Schreiben vom 9. Juni 2017 zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 23. November 2016 zurück.
 
3.
Zufolge des Rückzugs ist das Verfahren in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG durch den Instruktionsrichter als Einzelrichter als erledigt abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP).
Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht (Art. 66 Abs. 3 BGG), wobei auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden kann, wenn ein Fall durch Abstandserklärung erledigt wird (Art. 66 Abs. 2 BGG). Wer eine Beschwerde zurückzieht, ist in der Regel, vorbehältlich besonderer Umstände, die hier nicht gegeben sind, als unterliegende Partei zu betrachten. Da zum Zeitpunkt des Rückzugs der Beschwerde die Sache bereits spruchreif und das Referat erstellt war, rechtfertigt es sich nicht, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Diese sind in Anwendung von Art. 66 Abs. 3 BGG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Die Beschwerdeführerin hat überdies die Beschwerdegegner 2-4 zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2-4 BGG). Angesichts des äusserst geringen Aufwands, der ihnen im bundesgerichtlichen Verfahren entstanden ist, ist die Entschädigung allerdings angemessen zu reduzieren.
 
Demnach verfügt der Einzelrichter:
1. Das Verfahren 6B_1327/2016 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegnern 2-4 für das bundesgerichtliche Verfahren eine reduzierte Entschädigung von Fr. 300.-- auszurichten.
4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Juni 2017
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Rüedi
Der Gerichtsschreiber: M. Widmer