BGer 6B_435/2017 |
BGer 6B_435/2017 vom 22.06.2017 |
6B_435/2017
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Urteil vom 22. Juni 2017 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,
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Postfach, 8401 Winterthur,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Einsprache gegen Strafbefehl (Hausfriedensbruch), Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 20. Februar 2017.
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Der Präsident zieht in Erwägung: |
1. |
Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland bestrafte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 9. November 2016 wegen Hausfriedensbruchs. Auf dessen Einsprache hin lud ihn die Staatsanwaltschaft auf den 14. Dezember 2016, 7.15 Uhr, zur Einvernahme vor. Der Beschwerdeführer reichte ein Arztzeugnis vom 9. Dezember 2016 ein, in welchem der behandelnde Arzt darum ersuchte, dem Beschwerdeführer am 14. Dezember 2016 einen späteren Termin anzubieten, beispielsweise um 9.00 Uhr. Die Staatsanwaltschaft entsprach dem Gesuch und lud den Beschwerdeführer auf den 14. Dezember 2016, 9.00 Uhr, vor. Am Nachmittag des 13. Dezember 2016 teilte dieser per Fax mit, er habe am 14. Dezember 2016 um 9.00 Uhr einen Arzttermin. Nachdem der Beschwerdeführer in der Folge zur Einvernahme nicht erschien, trat die Staatsanwaltschaft auf die Einsprache nicht ein und stellte fest, der Strafbefehl vom 9. November 2016 sei mit dem Rückzug der Einsprache (unentschuldigtes Fernbleiben) in Rechtskraft erwachsen. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 20. Februar 2017 ab.
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Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde an das Bundesgericht.
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2. |
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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3. |
Das Obergericht erwägt, der Beschwerdeführer sei in den Vorladungen der Staatsanwaltschaft ausdrücklich auf die Folgen eines Nichterscheinens zum angesetzten Einvernahmetermin aufmerksam gemacht worden. Aus den Vorladungen gehe unter Hinweis auf Art. 355 Abs. 2 StPO auch hervor, dass die Einsprache als zurückgezogen gelte, wenn die Einsprache erhebende Person der Einvernahme trotz Vorladung unentschuldigt fernbleibe. Der Beschwerdeführer mache zu Recht nicht geltend, er sei über die Folgen eines Nichterscheinens nicht informiert worden. Die Staatsanwaltschaft habe den ersten Einvernahmetermin auf dessen Gesuch hin verschoben. Der Beschwerdeführer hätte daher Anlass gehabt, sicherzustellen, dass er den neuen Termin wahrnehmen könne. Indem er am 13. Dezember 2016, mithin nur einen Tag vor der Einvernahme, erneut um Verschiebung ersucht habe, zeige er ein widersprüchliches Verhalten. Dem Verschiebungsgesuch vom 13. Dezember 2016 sei im Übrigen zwar ein (undatiertes) Schreiben des Vereins "Lunge Zürich" beigelegen, welches den Hinweis enthalten habe: "Ihr nächster Termin: Maskenberatung". Jedoch gehe aus dem Schreiben nicht hervor, für wen dieser Termin gelte noch wann er stattfinden solle. Unter diesen Umständen habe die Staatsanwaltschaft von einer neuerlichen Verschiebung der Einvernahme absehen dürfen. Objektive und subjektive Gründe für das Fernbleiben seien nicht ersichtlich. Das Verhalten des Beschwerdeführers zeuge von fehlendem Bemühen, einen passenden Einvernahmetermin zu finden. Aus seinem Nichterscheinen trotz Kenntnis der Vorladung, der Anwesenheitspflicht und der gesetzlichen Rechtsfolgen der Säumnis könne auf ein Desinteresse am ordentlichen Gang des Verfahrens, jedenfalls aber auf eine Inkaufnahme der Säumnisfolge von Art. 355 Abs. 2 StPO geschlossen werden.
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Was an dieser Auffassung gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Soweit sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen des Obergerichts überhaupt sachbezogen befasst, bringt er nur vor, der Richter frage in vollen vier Seiten, warum er um 7 Uhr bzw. um 9 Uhr nicht gekommen sei. Der Richter hätte jedoch viele Dokumente, die bestätigten, dass er, der Beschwerdeführer, ehrlicher sei als der Richter. Dieser sei ein Lügner und ein Feind von Palästina, er praktiziere Zionismus statt Israel. Damit beschränkt sich die Beschwerde auf - zum Teil klar ungebührliche - Ausführungen, aus welchen sich nicht ergibt, inwiefern der angefochtene Beschluss willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG) im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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4. |
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführer ist durch reduzierte Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2, Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. |
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. |
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. Juni 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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