BGer 9C_192/2017 |
BGer 9C_192/2017 vom 27.06.2017 |
9C_192/2017
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Urteil vom 27. Juni 2017 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Parrino, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber R. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Ausgleichskasse Schwyz,
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Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV
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(unentgeltliche Rechtspflege),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
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vom 24. Januar 2017.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 10. März 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 24. Januar 2017,
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in die Verfügung des Bundesgerichts vom 12. Mai 2017, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einzahlung eines Kostenvorschusses angesetzt wurde, verbunden mit dem Hinweis, dass ihm bei Nichtleistung des Vorschusses innert Frist eine Nachfrist angesetzt werde,
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in die Verfügung vom 7. Juni 2017, mit welcher A.________ zur Bezahlung des Kostenvorschusses innert einer am 19. Juni 2017 ablaufenden Nachfrist verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
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in Erwägung, |
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
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dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Einzelrichter: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 27. Juni 2017
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Parrino
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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