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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
1C_264/2017
Urteil vom 28. Juni 2017
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
Cornelius Andreaus,
Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau,
Schweizerische Bundeskanzlei,
Bundeshaus West, 3003 Bern.
Gegenstand
Abstimmungsbeschwerde betreffend die Volksabstimmung über das Energiegesetz (EnG)
vom 21. Mai 2017; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Aargau vom 9. Mai 2017.
Erwägungen:
1.
Mit Beschluss vom 9. Mai 2017 ist der Regierungsrat des Kantons Aargau auf eine von Cornelius Andreaus betreffend Volksabstimmung über das Energiegesetz (EnG) erhobene Abstimmungsbeschwerde nicht eingetreten.
2.
Gegen diesen Beschluss führt Cornelius Andreaus mit Eingabe vom 13. Mai 2017 Beschwerde ans Bundesgericht. Die Bundeskanzlei beantragt, auf die Beschwerde sei mangels eines anfechtbaren Aktes im Sinne von Art. 189 Abs. 4 BV nicht einzutreten. Der Regierungsrat hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
3.
3.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob bzw. inwieweit es auf ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel eintreten kann (vgl. etwa BGE 142 II 363 E. 1 S. 365, 142 III 643 E. 1, mit weiteren Hinweisen).
3.2. Nachdem der Beschwerdeführer den ihm gemäss Verfügung vom 16. Mai 2017 für das bundesgerichtliche Verfahren auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- nicht bezahlt hatte, wurde ihm gemäss Verfügung vom 1. Juni 2017 in Anwendung von Art. 62 Abs. 3 BGG eine Nachfrist gesetzt, um den Vorschuss bis zum 12. Juni 2017 zu bezahlen. Die letztgenannte Verfügung wurde mittels Gerichtsurkunde (GU) an den Beschwerdeführer gerichtet. Indes hat er es unterlassen, diese innert der Abholfrist (9. Juni 2017) zu behändigen. Die zuständige Poststelle, Volg X., hat daher die Sendung nach unbenutztem Ablauf der Frist mit dem Vermerk "nicht abgeholt" am 20. Juni 2017 ans Bundesgericht retourniert.
3.3. Mit Blick auf das von ihm angestrengte Verfahren muss der Beschwerdeführer ohne weiteres von der ihm nach Treu und Glauben obliegenden Pflicht wissen, dafür zu sorgen, dass ihm in diesem Verfahren insbesondere auch Gerichtsurkunden zugestellt werden können (BGE 116 Ia 90 E. 2a).
Eine eingeschriebene Sendung bzw. eine solche mittels GU gilt stets spätestens am letzten Tag der siebentägigen, ab Eingang bei der Poststelle am Ort des Adressaten laufenden Frist - hier somit wie erwähnt am 9. Juni 2017 - als zugestellt (BGE 134 V 49 E. 4 S. 52), wie dem Beschwerdeführer übrigens bereits in einem früheren Verfahren mitgeteilt worden ist (Verfahren 1C_216/2014, Urteil vom 11. Juni 2014).
3.4. Da somit der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der ihm gesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, ist gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten (zumal er es auch unterlassen hat, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu ersuchen; ein solches Gesuch ist jedenfalls auch nicht in der mit seiner Eingabe vom 24. Mai 2017 angebrachten, hier unbehelflichen Feststellung zu erblicken, die verlangte Vorauszahlung in Frage zu stellen).
4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach wird erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Schweizerischen Bundeskanzlei und dem Regierungsrat des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Juni 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Bopp