BGer 5A_246/2017 |
BGer 5A_246/2017 vom 28.06.2017 |
5A_246/2017
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Urteil vom 28. Juni 2017 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi, Bovey,
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Gerichtsschreiber von Roten.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Niklaus Walter Real,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Bezirksgericht Bremgarten,
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B.B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mischa Berner
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Gegenstand
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Gesuch um Aufnahme eines öffentlichen Inventars (Art. 580 ff. ZGB),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
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des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer,
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vom 16. Februar 2017.
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Sachverhalt: |
A. |
Die Ehegatten C.B.________ und B.B.________ schlossen am xx.xx.2015 einen öffentlich beurkundeten Ehe- und Erbvertrag und vereinbarten, dass die Gesamtsumme beider Vorschläge dem überlebenden Ehegatten zusteht und der vorversterbende Ehegatte den nachversterbenden als Universalerben einsetzt.
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B. |
Am xx.xx.2016 starb C.B.________ (Erblasser). Gesetzliche Erbinnen sind seine Ehefrau B.B.________ sowie die gemeinsamen Töchter D.________ und A.________.
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C. |
C.a. Am 9. September 2016 verlangte A.________ die Aufnahme eines öffentlichen Inventars.
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C.b. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2016 gab das Bezirksgericht Bremgarten dem Gesuch statt, wies es aber in Abänderung dieser Verfügung mit Entscheid vom 20. Dezember 2016 unter Verweis auf den Ehe- und Erbvertrag ab.
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C.c. Die hiergegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 16. Februar 2017 ab.
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D. |
Mit Eingabe vom 29. März 2017 beantragt A.________ (Beschwerdeführerin) dem Bundesgericht, den obergerichtlichen Entscheid aufzuheben und das Bezirksgericht Bremgarten anzuweisen, das Verfahren um Aufnahme eines öffentlichen Inventars weiterzuführen. Es sind die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
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E. |
Mit Schreiben vom 19. April 2017 ersucht B.B.________, die Ehefrau des Erblassers, um Akteneinsicht und sinngemäss um Parteistellung. In ihrer Vernehmlassung schliesst die Beschwerdeführerin auf Abweisung des Gesuchs um Akteneinsicht und - soweit wirklich beantragt - um Teilnahme am Verfahren. B.B.________ beharrt auf der verlangten Akteneinsicht und hält sich für berechtigt, im Verfahren betreffend öffentliches Inventar Partei zu sein.
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Erwägungen: |
1. |
Streitig ist ein Begehren um öffentliches Inventar nach Art. 580 ff. ZGB und damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert die Beschwerdeführerin nicht genau zu beziffern braucht und hier gemäss ihren Angaben den Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- übersteigt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Der angefochtene Entscheid ist kantonal letzt- und oberinstanzlich (Art. 75 BGG), lautet zum Nachteil der Beschwerdeführerin (Art. 76 Abs. 1 BGG) und schliesst das kantonale Verfahren ab (Art. 90 BGG). Er betrifft keine vorsorgliche Massnahme, so dass die Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts nicht auf Verfassungsrügen beschränkt ist (Art. 98 BGG). Auf die - fristgerecht erhobene (Art. 100 Abs. 1 BGG) - Beschwerde kann eingetreten werden (vgl. zur Eintretensfrage: Urteil 5A_184/2012 vom 6. Juli 2012 E. 1, nicht veröffentlicht in: BGE 138 III 545, teilweise aber in: Praxis 102/2013 Nr. 14 S. 129 f. E. 1.2 und E. 1.3).
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2. |
2.1. Die Beschwerdeführerin ist die Tochter des Erblassers und damit gesetzliche Erbin (Art. 457 ZGB) und pflichtteilsberechtigt (Art. 471 Ziff. 1 ZGB). Sie wurde vom Erblasser mit Verfügung von Todes wegen vollständig übergangen und erlangt ihre Erbenstellung erst mit einem zu ihren Gunsten lautenden Herabsetzungsurteil (BGE 138 III 354 E. 5 S. 357; vgl. BGE 139 V 1 E. 4.3 S. 4 f.) oder Ungültigkeitsurteil (BGE 86 II 340 E. 5 S. 344; vgl. BGE 139 V 1 E. 4.4 S. 5; Commentaire romand, Code civil, Bd. II, 2016: D. PIOTET, N. 35 zu Art. 519/520 und N. 3 vor Art. 522-533 ZGB, sowie SPAHR, N. 9 zu Art. 602 und N. 8 zu Art. 604 ZGB; Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. II, 5. Aufl. 2015: FORNI/PIATTI, N. 31 zu Art. 519/520 und N. 2 vor Art. 522-533 ZGB, sowie SCHAUFELBERGER/KELLER LÜSCHER, N. 5 und N. 5a zu Art. 602 und N. 20 zu Art. 604 ZGB; Praxiskommentar Erbrecht, Abt/Weibel [Hrsg.], 3. Aufl. 2015: HRUBESCH-MILLAUER, N. 3 vor Art. 522 ff. ZGB, sowie WEIBEL, N. 11 zu Art. 602 und N. 10 zu Art. 604 ZGB; STEINAUER, Le droit des successions, 2. Aufl. 2015, S. 418 N. 787; WOLF/GENNA, Erbrecht, SPR IV/1, 2. Aufl. 2012, S. 449 f.; je mit weiteren Hinweisen; grundlegend: PAUL PIOTET, La protection du réservataire en droit successoral suisse, ZSR NF 91/1972 I S. 25 ff., S. 30; REINOLD RAEMY, Das Pflichtteilsrecht und die Erbenqualität, 1982, S. 68 ff.).
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2.2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat das Bundesgericht mit seinem in Dreierbesetzung gefällten und nicht amtlich veröffentlichten Urteil 5A_610/2013 vom 1. November 2013 seine Praxis nicht ändern und auch nicht auf eine frühere Rechtsprechung zurückkommen wollen (zit. Urteil 5A_610/2013 E. 2.2.1, in: ZBGR 96/2015 S. 198 f.; kritisch ALEXANDRA HIRT, Sicherungs- bzw. öffentliches Inventar auf Antrag eines virtuellen Erben, in: dRSK, publiziert am 20. Februar 2014). Die Beschwerdeführerin bezeichnet sich denn auch ausdrücklich als sog. virtuelle Erbin des Erblassers.
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2.3. Das Obergericht ist somit von zutreffenden erbrechtlichen Grundsätzen ausgegangen, indem es dafürgehalten hat, die Beschwerdeführerin, die vom Erblasser mittels Ehe- und Erbvertrag vollständig von der Erbschaft ausgeschlossen worden sei, müsse die bereits angekündigte Ungültigkeits-, eventuell Herabsetzungsklage erheben, um Erbenstellung zu erlangen.
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3. |
3.1. Berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen, ist gemäss Art. 580 Abs. 1 ZGB jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen. Die vom Erblasser mit Verfügung von Todes wegen vollständig übergangene Beschwerdeführerin kann ein öffentliches Inventar folglich (E. 2 oben) erst verlangen, wenn sie ihre Erbenstellung durch ein zu ihren Gunsten lautendes Ungültigkeits- oder Herabsetzungsurteil erlangt hat. Vorher ist die Ausschlagung für sie weder nötig noch möglich (RAEMY, a.a.O., S. 96 f.; RUBIDO, zit. Commentaire romand, N. 2 zu Art. 580 ZGB; WISSMANN/VOGT/LEU, zit. Basler Kommentar, N. 2 zu Art. 580 ZGB; NONN/ENGLER, zit. Praxiskommentar Erbrecht, N. 1 und N. 8 zu Art. 580 ZGB; WOLF/GENNA, Erbrecht, SPR IV/2, 2. Aufl. 2015, S. 106; STEINAUER, a.a.O., S. 532 N. 1013a; je mit weiteren Hinweisen).
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3.2. Gegenteiliges ergibt sich aus den Erwägungen des Urteils 5A_610/2013 vom 1. November 2013 nicht. Darin wird nicht die Berechtigung, ein öffentliches Inventar (Art. 580 ff. ZGB) zu verlangen, geprüft, sondern die Frage beantwortet, ob ein von der Erbfolge ausgeschlossener Pflichtteilserbe ein Inventar gemäss Art. 553 ZGB und damit eine Sicherungsmassregel (Art. 551 ff. ZGB) verlangen könne (zit. Urteil 5A_610/2013 E. 2.2.2, in: ZBGR 96/2015 S. 199 f.). Diese Frage indessen stellt sich heute nicht.
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3.3. Gegen die Verneinung ihrer Berechtigung, ein öffentliches Inventar zu verlangen, wendet die Beschwerdeführerin ein, sie habe ein schutzwürdiges Interesse daran, im Hinblick auf ihre Herabsetzungsklage über Aktiven und Passiven des Nachlasses (mit Bewertungen) genaue Kenntnis zu erhalten, und die Verweigerung des öffentlichen Inventars bedeute eine Ungleichbehandlung zwischen ihr als gesetzlicher Erbin und der Ehefrau des Erblassers als Alleinerbin kraft Verfügung von Todes wegen.
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3.4. Die Einwände erweisen sich als unbegründet. Zum einen setzt die Erhebung der Herabsetzungsklage nicht voraus, dass das genaue Ausmass der Pflichtteilsverletzung feststeht, sondern es genügt die Kenntnis der ungefähren Nachlasshöhe (BGE 138 III 354 E. 5.2 S. 358), die die Beschwerdeführerin auch ohne die verlangte Inventaraufnahme bereits hat und zu belegen vermag. Als vollständig übergangene Pflichtteilserbin hat sie von der Verletzung ihrer Rechte ohnehin bereits aus der entsprechenden Verfügung von Todes wegen Kenntnis erhalten (BGE 138 III 354 E. 5.2 S. 358). Zum anderen ist eine Verfügung von Todes wegen wirksam, solange sie nicht auf Klage hin gerichtlich für ungültig erklärt oder herabgesetzt wird (BGE 86 II 340 E. 5 S. 344; vgl. BGE 139 V 1 E. 4.4 S. 5), weshalb zwischen wirksam eingesetzter Alleinerbin und wirksam von der Erbschaft ausgeschlossener gesetzlicher Erbin zu vergleichen ist und ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Berechtigung, ein öffentliches Inventar zu verlangen, besteht. Eine Ungleichbehandlung ist weder ersichtlich noch dargetan (BGE 136 I 345 E. 5 S. 347 f.).
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3.5. Ohne Verletzung von Bundesrecht hat das Obergericht somit annehmen dürfen, die Beschwerdeführerin sei nicht berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen.
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4. |
Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden. Die Beschwerdeführerin wird damit kosten-, nicht hingegen entschädigungspflichtig, da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG).
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5. |
B.B.________, die Ehefrau des Erblassers, stellt Gesuche um Akteneinsicht und um Parteistellung.
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5.1. Entgegen den Zweifeln der Beschwerdeführerin besteht die Ehefrau des Erblassers vor Bundesgericht auf ihrem Gesuch um Parteistellung. Zutreffend weist die Beschwerdeführerin hingegen darauf hin, dass die erste Verfügung des Bezirksgerichts, mit der die Aufnahme eines öffentlichen Inventars angeordnet wurde, im kantonalen Amtsblatt 2016 (Nrn. 41-43) und im Schweizerischen Handelsamtsblatt 134/2016 (Nrn. 200, 205 und 210) veröffentlicht wurde, so dass die Ehefrau des Erblassers vom Verfahren Kenntnis hatte und vor den kantonalen Behörden hätte intervenieren können. Dazu ist es im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren zu spät. Der Einbezug eines am Verfahren bisher nicht beteiligten Dritten erst vor Bundesgericht im Rahmen einer Beschwerde in Zivilsachen ist ausgeschlossen (vgl. BGE 141 III 84 E. 4.5 S. 94 f.). Das Gesuch um Parteistellung muss deshalb abgewiesen werden.
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5.2. Die Ehefrau des Erblassers ersucht weiter um Einsicht in die Akten des Verfahrens zur Erstellung eines öffentlichen Inventars. Sie stellt das Gesuch dem Bundesgericht, weil die kantonalen Gerichte mitgeteilt hätten, die Angelegenheit befinde sich beim Bundesgericht. Die Beschwerdeführerin wendet ein, das Gesuch sei nicht substantiiert und unerfindlich sei, welche materiell-rechtliche und/oder prozessuale Norm der Ehefrau des Erblassers das verlangte Einsichtsrecht verschaffen könnte. Eine besondere Substantiierung ist indessen nicht erforderlich, steht doch der Ehefrau des Erblassers als eingesetzter Alleinerbin kraft Gesetzes das Einsichtsrecht in das abgeschlossene Inventar zu (Art. 584 Abs. 1 ZGB), das auch für sie gilt (Art. 580 Abs. 3 ZGB). Aufgrund ihrer Sachnähe hat sie einen verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör, bevor ein Entscheid zu ihrem Nachteil gefällt wird (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 142 III 116 E. 3.2 S. 123), und damit auch einen Anspruch auf Akteneinsicht, und zwar unter Umständen selbst in ein abgeschlossenes Verfahren (BGE 129 I 249 E. 3 S. 253; 132 II 485 E. 3.2 S. 494) oder in ein hängiges Verfahren (Urteile 1P.330/2004 vom 3. Februar 2005 E. 3.3, in: Praxis 94/2005 Nr. 70 S. 535 f.; 4A_212/2015 vom 4. November 2015 E. 4.2.3, in: SZZP 2016 S. 227). Was die Modalitäten der Gewährung von Akteneinsicht betrifft, ist zu beachten, dass das Verfahren über das Begehren der Beschwerdeführerin um öffentliches Inventar praktisch beendet ist und der Hauptprozess auf Ungültigerklärung, eventuell Herabsetzung der Verfügung von Todes wegen unmittelbar bevorsteht. Mit Rücksicht darauf rechtfertigt es sich, der Ehefrau des Erblassers im Rahmen der Akteneinsicht vorerst das vorliegende Beschwerdeurteil zuzustellen. Soweit alsdann noch ein Bedürfnis nach weitergehender Akteneinsicht besteht, bleibt es ihr selbstverständlich unbenommen, unter den allgemeinen Voraussetzungen ein Gesuch um Einsicht in die Akten des abgeschlossenen Verfahrens zu stellen. Für die Gewährung von Einsicht in Akten des kantonalen Verfahrens sind die kantonalen Behörden zuständig.
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5.3. Das Gesuch der Ehefrau des Erblassers ist somit teilweise - mit Bezug auf ihren Anspruch auf Akteneinsicht - gutzuheissen. Die Gerichtskosten und Parteientschädigungen des Gesuchsverfahrens sind folglich verhältnismässig zu verlegen. Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten und die Parteientschädigungen wettzuschlagen (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch von B.B.________ wird teilweise gutgeheissen, und ihr Anspruch auf Akteneinsicht wird im Sinne der Erwägungen vorbehalten.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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5. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bezirksgericht Bremgarten, B.B.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. Juni 2017
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: von Roten
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