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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
2C_579/2017
Urteil vom 29. Juni 2017
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonsspital Winterthur, Spitaldirektion.
Gegenstand
Hausverbot; Verbot der Kontaktaufnahme zum Spitalpersonal,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 1. Juni 2017.
Erwägungen:
1.
Die Spitaldirektion des Kantonsspitals Winterthur (KSW) ordnete am 5. November 2015 gegen A.________ ein "Haus/Kontaktverbot betreffend Aufenthalt/Kontakte in KSW-Liegenschaften" auf unbestimmte Zeit an. Nebst dem Betreten der Räumlichkeiten wurde ihr die Kontaktaufnahme zum Spitalpersonal untersagt. Für Ausnahmen war eine Bewilligung der Spitaldirektion einzuholen; ebenso blieb notfallmässige und sonstige ärztliche Einlieferung möglich. Einen gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies der Spitalrat des KSW zunächst am 7. Januar 2016 und nach einem Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich (VB.2016.0069 vom 2. März 2016) am 24. Juni 2016 erneut ab. Die gegen diesen Rekursentscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil VB.2016.00430 vom 1. Juni 2017 ab.
Am 26. Juni 2017 (Postaufgabe) hat A.________ beim Bundesgericht eine vom 23. Juni 2017 datierte Beschwerde gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil erhoben. Sie beantragt im Wesentlichen, das Hausverbot sei für ungültig zu erklären, die Gerichtsgebühren seien von der beklagten Partei zu bezahlen und es sei ihr eine angemessene Entschädigung zu leisten.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Soweit der angefochtene Entscheid (wie vorliegend weitgehend) auf kantonalem Recht beruht, kann im Wesentlichen nur gerügt werden, dieses sei willkürlich oder sonst wie in gegen verfassungsmässige Rechte verstossender Weise gehandhabt worden. Entsprechende Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; je mit Hinweisen). Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass und inwiefern die tatsächlichen Feststellungen qualifiziert falsch oder in Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden seien, was spezifisch geltend zu machen und zu begründen ist, sofern entsprechende Mängel nicht ins Auge springen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen).
2.2. Das streitige Haus- und Kontaktverbot beruht darauf, dass die Beschwerdeführerin nach Auffassung des KSW immer wieder unnötigerweise die Räumlichkeiten des Spitals betrete und das Spitalpersonal kontaktiere und dieses (zeitlich wie inhaltlich) weit über ein vernünftiges und noch zumutbares Mass hinaus beanspruche. Das Verwaltungsgericht beschränkt seine Prüfung auf die diesbezüglichen verfahrensrechtlichen und materiellen Aspekte. Zunächst stellt es fest, dass eine Schadenersatzforderung nicht Gegenstand des Verfahrens sei (E. 1.3); sodann verneint es in E. 2.1 seines Urteils die Notwendigkeit einer mündlichen Anhörung der Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Dazu lässt sich der Eingabe vom 23./26. Juni 2017 keine konkrete Rüge entnehmen. Weiter erklärt es, dass keine Anhaltspunkte (gemessen am beschränkten Verfahrensgegenstand) für Unvollständigkeit oder Unkorrektheit der Akten bestehen (E. 2.2). Mit ihren Ausführungen zur angeblichen Unvollständigkeit der Akten vermag die Beschwerdeführerin in keiner Weise aufzuzeigen, inwiefern das angefochtene Urteil in dieser Hinsicht gegen schweizerisches Recht verstossen würde. Dasselbe gilt in Bezug auf E. 2.3 des verwaltungsgerichtlichen Urteils (Modalitäten der Akteneinsichtnahme, Kostenerhebung für die Herstellung von Kopien).
Was die materielle Frage der Verweigerung des Zugangs zu den Spitalräumlichkeiten und das Verbot der Kontaktaufnahme mit dem Spitalpersonal betrifft (E. 3), wird auch nicht im Ansatz aufgezeigt, inwiefern dadurch die bundesgesetzliche Norm von Art. 41a KVG verletzt sein könnte (dazu E. 3.4 des angefochtenen Urteils mit dem Hinweis auf die das Verbot relativierenden Ausnahmetatbestände). Das Verwaltungsgericht hat die Frage offen gelassen, wie weit die Beschwerdeführerin durch das Verbot in ihrem durch Art. 10 Abs. 2 BV gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit betroffen wird (E. 3.2). Es legt dar, dass jedenfalls die Voraussetzungen von Art. 36 BV für einen Grundrechtseingriff gegeben sind. Es findet dafür eine gesetzliche Grundlage (E. 3.3.1), bejaht ein öffentliches Interesse am Eingriff (E. 3.3.2) und erläutert, warum die Massnahme verhältnismässig sei (E. 3.3.3). Die Beschwerdeführerin lässt jegliche Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen vermissen und tut nicht dar, worin sie die Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts erleiden würde.
Schliesslich kritisiert die Beschwerdeführerin die Kostenauflage in den kantonalen Verfahren und namentlich die Höhe der verwaltungsgerichtlichen Gerichtsgebühr. Auch in dieser Hinsicht wird in keiner Weise aufgezeigt, inwiefern das Verwaltungsgericht mit E. 4 gegen verfassungsmässige Rechte der Beschwerdeführerin oder sonst wie gegen schweizerisches Recht verstossen hätte.
2.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Urteil des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.4. Angesichts der besonderen Umstände des Falles ist trotz Unterliegens der Beschwerdeführerin keine Gerichtsgebühr für das bundesgerichtliche Verfahren zu erheben (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Juni 2017
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller