BGer 6F_6/2017
 
BGer 6F_6/2017 vom 07.07.2017
6F_6/2017
 
Urteil vom 7. Juli 2017
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Verfahrensbeteiligte
X._________,
Gesuchstellerin,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
2. A._________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lorenz Erni,
3. B._________,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bettoni,
Gesuchsgegner,
Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich 1.
Gegenstand
Revision des Urteils 6B_1333/2016 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 2. Mai 2017,
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
Das Bundesgericht hat am 2. Mai 2017 eine Beschwerde der Gesuchstellerin abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (Urteil 6B_1333/2016).
Die Gesuchstellerin gelangt mit einem 67 Seiten umfassenden Revisionsbegehren an das Bundesgericht. Sie macht unter Berufung auf Art. 121 lit. d BGG zusammenfassend im Wesentlichen geltend, das Urteil vom 2. Mai 2017 sei in vielen Punkten falsch. Das Bundesgericht und die Vorinstanz hätten mehrfach gegen Bundes- und Völkerrecht verstossen. Es sei nicht fair zu behaupten, es seien in der ersten Stunde keine inneren Verletzungen diagnostiziert worden oder es hätten keine grosse Schmerzen bestanden. Es handle sich um krass falsche Behauptungen. Diese entscheidrelevanten Tatsachen habe das Bundesgericht übersehen, was gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren verstosse. Weil überdies kein Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, erwiesen sich auch die Ansprüche auf "ein faires Replik- und Beschwerdeverfahren", auf eine vertiefte medizinisch-orthopädische Sachverhaltsabklärung sowie auf die "Anwendung der Star-Praxis" als verletzt.
 
2.
Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Ein solcher Revisionsgrund ist ausdrücklich geltend zu machen, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen zu behaupten. Der geltend gemachte Revisionsgrund ist im Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel anzugeben, wobei aufzuzeigen ist, weshalb er gegeben und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern sein soll.
 
3.
Nach Art. 121 lit. d BGG kann die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils verlangt werden, wenn das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
 
4.
Was die Gesuchstellerin im vorliegenden Verfahren vorbringt, dringt, soweit überhaupt nachvollziehbar, nicht durch. Sie beruft sich zwar in ihrer Eingabe formell auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG. Indessen erschöpft sich ihre Begründung im Wesentlichen darin, die Angelegenheit weitschweifig aus ihrer Sicht zu schildern und das angeblich revisionsbedürftige Urteil 6B_1333/2016 inhaltlich zu bemängeln. Entgegen ihrer vermeintlichen Auffassung hat sich das Bundesgericht im Urteil 6B_1333/2016 mit allen ihren Beanstandungen umfassend auseinandergesetzt, so u.a. auch mit ihrer Kritik betreffend Würdigung der medizinischen Akten, Sachverhaltsfeststellung und Widerruf des Gutachtensauftrags durch das Obergericht, ohne ihren Vorbringen allerdings zu folgen. Eine Kritik an diesen Erwägungen vermag keinen Revisionsgrund zu begründen. Ebenso wenig kann die rechtliche Qualifikation eines Sachverhalts durch das Bundesgericht oder die bundesgerichtliche Rechtsanwendung in Revision gezogen werden. Anders als die Gesuchstellerin offenbar meint, eröffnet die Revision der betroffenen Person nicht die Möglichkeit, einen Entscheid, den sie für unrichtig hält, neu beurteilen zu lassen (Urteil 5F_13/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 2.1).
Angemerkt werden kann, dass die Gesuchstellerin im damaligen bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren und im Verfahren vor dem Obergericht durch einen Rechtsanwalt vertreten war.
 
5.
Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 BGG). Ihrer finanziellen Situation ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Juli 2017
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill