BGer 5A_504/2017 |
BGer 5A_504/2017 vom 10.07.2017 |
5A_504/2017
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Verfügung vom 10. Juli 2017 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Zopfi,
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Beschwerdegegner,
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C.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Daniela Langenauer,
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB der Stadt Zürich.
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Gegenstand
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Kindesschutzmassnahmen,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 12. Juni 2017.
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Sachverhalt: |
Mit Urteil vom 12. Juni 2017 ordnete das Obergericht des Kantons Zürich per 17. Juli 2017 die Rückübertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes und per 14. August 2017 die physische Rückplatzierung von C.________, geb. 2008, zur Mutter an.
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Mit Schreiben vom 28. Juni 2017 wandte sich diese an die Referentin des angefochtenen Entscheides, in welchem sie festhielt, dass sie die Rückplatzierung für C.________ wegen ihrer Wohnsituation und der überfüllten Schulklassen nicht gut finde, so dass sie ihn nicht aus seinem vertrauten Umfeld herausreissen wolle; sie sehe sich nicht mehr als erziehende Person und sie sei zu fest zur Zigeunerin geworden.
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Eine originalunterschriebene Kopie dieses Schreibens sandte sie dem Bundesgericht, welches das vorliegende Beschwerdeverfahren eröffnete, die Beteiligten zu Vernehmlassungen aufforderte und von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung erteilte, so dass C.________ einstweilen in der Pflegefamilie platziert bleibe.
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Mit Schreiben vom 7. Juli 2017 erklärt die Mutter den Rückzug ihrer Beschwerde. Das obergerichtliche Urteil habe sie im ersten Moment dermassen erschreckt, dass sie das entsprechende Schreiben verfasst habe; dieses sei nunmehr als gegenstandslos zu betrachten.
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Erwägungen: |
1. Die Rückzugserklärung beendet das Beschwerdeverfahren unmittelbar und der Abteilungspräsident (Art. 32 Abs. 2 BGG) schreibt dieses mit Verfügung ab (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP).
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Immerhin wird die KESB von Amtes wegen zu prüfen haben, ob angesichts des manifest ambivalenten Verhaltens der Mutter im Nachgang zum obergerichtlichen Entscheid veränderte Tatsachen vorliegen könnten, welche eine Neubeurteilung der Situation erforderlich machen und vor dem Hintergrund des Kindeswohls allenfalls eine Fortführung der Fremdplatzierung des Kindes oder die Ergreifung anderer geeigneterer Massnahmen (nebst der obergerichtlich angeordneten Fortführung der Beistandschaft) als angezeigt erscheinen lassen.
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2. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach verfügt der Präsident: |
1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Diese Verfügung wird den Parteien, C.________, der KESB der Stadt Zürich, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, und D.________ schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. Juli 2017
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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