BGer 8C_478/2017 |
BGer 8C_478/2017 vom 10.07.2017 |
8C_478/2017
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Urteil vom 10. Juli 2017 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Bern,
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Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
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Beschwerdegegnerin,
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Gemeinde Spiez,
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Soziale Dienste Spiez,
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Sonnenfelsstrasse 4, 3700 Spiez.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung
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(Prozessvoraussetzungen),
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
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vom 1. Juni 2017.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 5. Juli 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2017,
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in Erwägung, |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Begründung sachbezogen sein muss, damit aus ihr ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen),
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dass dies eine Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen erfordert (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
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dass das kantonale Gericht die von der IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Januar 2017 angeordnete Drittauszahlung von nachträglich ausgerichteten Rentenbetreffnissen in der Höhe von Fr. 51'633.65 an die Sozialen Dienste Spiez überprüfte und mit der Begründung bestätigte,
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- diese entspräche den gesetzlichen Vorgaben gemäss Art. 22 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 85bis IVV, wonach allein entscheidend sei,
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- dass die öffentliche Fürsorgestelle im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht habe, und
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- dass alsdann diese Rente nachgezahlt worden sei,
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- weshalb die vom Beschwerdeführer geltend gemachten finanziellen Schwierigkeiten an der Rechtmässigkeit der Drittauszahlung nichts ändern würden,
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dass der Beschwerdeführer darauf nicht näher eingeht, statt dessen die von gesundheitlichen und finanziellen Schwierigkeiten geprägten Geschehnisse vergangener und aktueller Tage (erneut) schildert und den Sozialen Diensten Spiez Versäumnisse vorwirft, ohne indessen zugleich aufzuzeigen, inwiefern dies für die Frage der Rechtmässigkeit der Drittauszahlung von Belang sein bzw. inwiefern der vorinstanzliche Entscheid gegen Recht verstossen soll,
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dass damit offenkundig keine hinreichend begründete Beschwerde vorliegt,
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dass daher auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege ausscheidet (Art. 64 BGG), indessen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Spiez, Soziale Dienste Spiez, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 10. Juli 2017
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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