BGer 2C_573/2017
 
BGer 2C_573/2017 vom 13.07.2017
2C_573/2017
 
Urteil vom 13. Juli 2017
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiber Mösching.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________, Niederlande, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Adriel Caro,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Amtshilfe.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA CH-NL),
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 8. Juni 2017.
 
Erwägungen:
1. Am 3. Februar 2016 reichte der Belastingdienst der Niederlande (nachfolgend: BD) gestützt auf das Abkommen vom 26. Februar 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA CH-NL; SR 0.672.963.61) bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) ein Amtshilfegesuch ein. Das Ersuchen betrifft dem BD namentlich nicht bekannte natürliche Personen, welche im Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis zum 31. Dezember 2015 Inhaber eines oder mehreren Konten bei der Credit Suisse AG waren und in diesem Zeitraum (kumulativ) folgende Kriterien erfüllt haben:
a) Der Kontoinhaber verfügte gemäss bankinterner Dokumentation über eine Domiziladresse in den Niederlanden.
b) Die Credit Suisse AG hat dem Kontoinhaber ein Schreiben gesandt, mit welchem dieser mit dem Hinweis, dass er mit früheren Briefen der Bank erfolglos zur Einreichung eines Steuerkonformitätsnachweis aufgefordert worden sei, über die Kündigung der Geschäftsbeziehung mangels Nachweises der Steuerkonformität orientiert wurde.
c) Der Kontoinhaber hat der Credit Suisse AG trotz des vorgenannten Schreibens keinen der Bank genügenden Nachweis der Steuerkonformität erbracht.
Davon ausgenommen sind Konten, welche bestimmte weitere, im Gesuch genannte Kriterien erfüllen. Der BD verlangte nach dem Amtshilfeersuchen in Bezug auf jede dieser Personen Informationen über Vorname (n), Nachname, Domiziladresse, Geburtsdatum, Bankkontonummer (n) und Vermögensstand auf den betreffenden Konten per 1. Februar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2015 und 31. Dezember 2015.
Aufgrund des Amtshilfegesuches des BD forderte die ESTV die Credit Suisse AG mit Verfügung vom 4. Februar 2016 dazu auf, alle unter das Ersuchen fallenden Personen zu identifizieren, ihr die vom BD verlangten sowie die für die Prüfung der Amtshilfefähigkeit notwendigen Informationen zu übermitteln und die beschwerdeberechtigten Personen mit Wohnsitz im Ausland mittels eines der Verfügung beigelegten Schreibens der ESTV über das Amtshilfeverfahren zu informieren. Die Credit Suisse AG reichte der ESTV fristgerecht verschiedene Dokumente ein. Nach diesen Unterlagen ist unter anderem A.________ eine unter das Ersuchen des BD fallende Person.
Nach Durchführung des ordentlichen Amtshilfeverfahrens ordnete die ESTV mit Schlussverfügung vom 19. Dezember 2016 an, dem BD sei betreffend A.________ Amtshilfe zu leisten und die nachgefragten Informationen zu übermitteln. Gegen die Schlussverfügung erhob A.________ am 19. Januar 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welches diese mit Urteil vom 8. Juni 2017 abwies.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 23. Juni 2017 beantragt A.________, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei aufzuheben und die Amtshilfe gegenüber dem Königreich der Niederlande sei im vorliegenden Verfahren zu verweigern.
Es wurde kein Schriftenwechsel angeordnet.
2. Nach Art. 109 Abs. 1 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, welche die Anforderungen von Art. 84a BGG nicht erfüllen.
2.1. Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 oder 84a BGG vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist, es sei denn, dies treffe ganz offensichtlich zu. Wie Art. 84 BGG bezweckt auch Art. 84a BGG die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuerangelegenheiten. Ein besonders bedeutender Fall ist daher mit Zurückhaltung anzunehmen. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Gemäss Art. 84 Abs. 2 BGG liegt ein besonders bedeutender Fall insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist. Das Gesetz enthält nach dem ausdrücklichen Wortlaut von Art. 84 Abs. 2 BGG eine nicht abschliessende Aufzählung von möglichen besonders bedeutenden Fällen. Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist regelmässig zu bejahen, wenn der Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann, namentlich wenn von unteren Instanzen viele gleichartige Fälle zu beurteilen sein werden. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung können sich ebenfalls nach dem Erlass neuer materiell- oder verfahrensrechtlicher Normen stellen. Das Gleiche gilt, wenn sich aufgrund der internationalen Entwicklungen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist unter Umständen auch anzunehmen, wenn es sich um eine erstmals zu beurteilende Frage handelt, die einer Klärung durch das Bundesgericht bedarf. Es muss sich allerdings um eine Rechtsfrage handeln, deren Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann und die von ihrem Gewicht her nach einer höchstrichterlichen Klärung ruft (BGE 139 II 404 E. 1.3 S. 410; 139 II 340 E. 4 S. 342 mit weiteren Hinweisen). Selbst eine vom Bundesgericht bereits entschiedene Rechtsfrage kann von grundsätzlicher Bedeutung sein, wenn sich die erneute Überprüfung aufdrängt. Dies kann zutreffen, wenn die Rechtsprechung nicht einheitlich oder in der massgebenden Lehre auf erhebliche Kritik gestossen ist (BGE 139 II 340 E. 4 S. 342 f.; 134 III 354 E. 1.3 S. 357).
2.2. Die Beschwerdeführerin macht eine solche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geltend. In Überprüfung von BGE 143 II 136 sei eine Präzisierung bezüglich der Frage notwendig, ob im Anwendungsbereich von Art. 26 DBA CH-NL abkommensrechtlich für eine Amtshilfeleistung genügende Anhaltspunkte für ein rechtswidriges Verhalten des Steuerpflichtigen vorliegen würden. Die Heranziehung des OECD-Kommentars vom 17. Juli 2012 reiche dafür als Rechtsgrundlage nicht aus. Vielmehr müssten geeignete äussere Elemente berücksichtigt werden, um einen genügenden Verdacht für rechtswidriges Verhalten der Steuerpflichtigen anzunehmen und dadurch ein zulässiges Gruppenersuchen ohne Namensnennung der Betroffenen von einer verbotenen "Fishing Expedition" abzugrenzen.
2.3. Die Beschwerdeführerin bezieht sich auf BGE 143 II 136, in welchem die Frage aufgeworfen wurde, ob das DBA CH-NL Gruppenersuchen zulässt oder nicht. Da sich damals die Frage zum ersten Mal stellte und weitere Entscheide zu erwarten waren, mass ihr das Bundesgericht grundlegende Bedeutung zu und trat auf die Beschwerde ein (E. 1.3.3). Nach Auslegung von Art. 26 DBA CH-NL, welche anhand der geltenden Auslegungsregeln für Staatsverträge erfolgte und nicht nur auf dem OECD-Kommentar beruhte (vgl. E. 5.2), beantwortete das Bundesgericht in der Folge, die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage, auch wenn sich der vorliegende Sachverhalt leicht anders präsentiert.
2.3.1. Wie bereits die Vorinstanz korrekt ausführte (E. 5.3.2.1 des angefochtenen Entscheides), liegen im Anwendungsbereich von Art. 26 DBA CH-NL abkommensrechtlich genügende Anhaltspunkte für ein rechtswidriges Verhalten vor, wenn Bankkunden deshalb zum Kreis der in einem Gruppenersuchen definierten Gruppe zählen, weil sie innert einer angesetzten Frist trotz entsprechender Aufforderung sowie Androhung der Kündigung der Bankbeziehung im Unterlassungsfall einen von der Bank geforderten Nachweis der Steuerkonformität nicht erbracht haben. Insgesamt lässt sich das Ersuchen daher von einer verpönten Beweisausforschung abgrenzen und erscheint - wenn auch im Sinne eines Grenzfalls - gerade noch als zulässig (BGE 143 II 136 E. 6.1 und 6.3 S. 152 ff.).
2.3.2. Aufgrund dieser Rechtslage erkannte die Vorinstanz, dass erst recht auch im vorliegenden Fall von im Gruppenersuchen hinreichend dargelegten Anhaltspunkten für die nicht vollumfängliche Erfüllung steuerlicher Pflichten durch die Gruppenangehörigen ausgegangen werden müsse. Beim Amtshilfeersuchen des BD vom 3. Februar 2016 fallen nur Bankkunden unter die Gruppe, denen die Bank bereits ein Kündigungsschreiben mit der Begründung, trotz dahingehender Aufforderung sei kein Nachweis der Steuerkonformität eingereicht worden, versendet hat. Der Kreis der unter die Gruppe fallenden Personen erweist sich insofern als enger gezogen als beim Ersuchen, welches BGE 143 II 136 zugrunde lag, als die Bank zur Kündigung geschritten sein musste.
2.4. Es stellen sich folglich keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, welche im konkret zu beurteilenden Fall relevant wären, und auch sonst kommt dem Fall keine aussergewöhnliche Tragweite zu. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten.
3. Dem Verfahrensausgang entsprechend trägt die unterliegende Beschwerdeführerin die bundesgerichtlichen Kosten (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Juli 2017
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Mösching