BGer 1B_302/2017 |
BGer 1B_302/2017 vom 19.07.2017 |
1B_302/2017
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Urteil vom 19. Juli 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Baden,
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Täfernhof, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil.
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Gegenstand
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Verlängerung der Untersuchungshaft,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 13. Juli 2017 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.
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In Erwägung, |
dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 29. Juni 2017 die Untersuchungshaft gegen A.________ um drei Monate bis zum 1. Oktober 2017 verlängerte;
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dass die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau die von A.________ gegen die Verlängerung der Untersuchungshaft erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 13. Juli 2017 abwies, da insgesamt sämtliche Voraussetzungen für die vom Zwangsmassnahmengericht verfügte Verlängerung der Untersuchungshaft erfüllt seien;
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dass A.________ mit Schreiben vom 15. Juli 2017 (Postaufgabe 17. Juli 2017) Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau führt;
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dass A.________ keine Beschwerdegründe nennt und nicht darlegt, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer, die zur Abweisung der Beschwerde führte, bzw. der Entscheid der Beschwerdekammer selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte;
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dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Baden, dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, und Rechtsanwalt Alexander Schawalder schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. Juli 2017
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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