Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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8C_236/2017
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Urteil vom 24. Juli 2017
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Wirthlin,
Gerichtsschreiber Jancar.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Zemp Gsponer,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 15. Februar 2017.
Sachverhalt:
A.
A.a. Der 1980 geborene A.________ war seit 1. Dezember 2004 Verkaufsberater bei der B.________ AG und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert. Am 30. August 2007 erlitt er eine Auffahrkollision. Das Spital C.________ diagnostizierte am 31. August 2007 eine leichte Distorsion der Halswirbelsäule (HWS), einen Status nach Schleudertrauma vor 2 Jahren, ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom und Diarrhoe. Die Suva kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Mit Verfügung vom 11. Juli 2008 stellte sie die Leistungen per 14. Juli 2008 ein, da die Beschwerden des Versicherten nicht mehr unfallbedingt seien. Seine Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2008 ab, was das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 24. November 2009 bestätigte. Das Bundesgericht hiess seine Beschwerde teilweise gut und hob den kantonalen Entscheid sowie den Einspracheentscheid der Suva auf. Es wies die Sache an diese zurück, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne des Erwogenen, über den Leistungsanspruch ab 14. Juli 2008 neu verfüge. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Urteil 8C_51/2010 vom 21. Mai 2010).
A.b. Die Suva holte bei Dr. med. D.________, Leitender Arzt, Orthopädische Klinik E.________, ein Gutachten vom 3. Oktober 2011 ein. Da sie dieses nicht als beweiskräftig erachtete, entschloss sie sich zur Einholung eines weiteren Gutachtens, was sie - auf Widerstand des Versicherten hin - mit Zwischenverfügung vom 3. März 2014 bekräftigte. Nachdem der zuerst angesprochene Sachverständige (Prof. Dr. F.________) zufolge Krankheit ausgefallen war, veranlasste sie schliesslich ein Gutachten des Prof. Dr. med. G.________, Leiter Wirbelsäulenchirurgie, vom 20. April 2015. Mit Verfügung vom 6. Juli 2015 stellte sie die Leistungen für den Unfall des Versicherten vom 30. August 2007 per 14. Juli 2008 ein. Am 2. August 2015 ergänzte Prof. Dr. med. G.________ sein Gutachten aufgrund eines MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 20. Mai 2015. Die Einsprache des Versicherten wies die Suva mit Entscheid vom 20. September 2016 ab.
B.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 15. Februar 2017 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt der Versicherte, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Suva zu verpflichten, die nach wie vor geklagten LWS-, Becken- und linksseitigen Beinbeschwerden als unfallbedingt anzuerkennen und allfällige damit zusammenhängende UVG-Leistungen zu erbringen.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).
2.
Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen betreffend den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 UVG) erforderlichen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f., 129 V 177 E. 3.1 f. S. 181), den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG), den massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) sowie den Beweiswert von ärztlichen Berichten und Gutachten (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a und b S. 352 f.) richtig dargelegt. Gleiches gilt bezüglich der Voraussetzungen für den Nachweis des Wegfalls der unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens bei Erreichen des Zustands, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestand resp. nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne den Unfall bestehen würde (Status quo ante vel sine; SVR 2016 UV Nr. 18 S. 55, 8C_331/2015 E. 2.1.1). Darauf wird verwiesen.
3.
Das kantonale Gericht erwog im Wesentlichen, strittig und zu prüfen sei, ob die Beschwerden des Versicherten im Bereich der LWS, des Beckens und des linken Beins nach dem 14. Juli 2008 noch natürlich kausal auf seinen Unfall vom 30. August 2007 zurückzuführen seien. Dr. med. D.________ habe diese Frage im Gutachten vom 3. Oktober 2011 nicht nachvollziehbar beantwortet. Deshalb handle es sich bei dem von der Suva eingeholten Gutachten des Prof. Dr. med. G.________ vom 20. April 2015 nicht um eine unzulässige "second opinion". Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer die Zwischenverfügung der Suva vom 3. März 2014 ans Versicherungsgericht weiterziehen können. Zum Beweiswert des zweiten Gutachtens erkannte die Vorinstanz, Prof. Dr. med. G.________ habe schlüssig und nachvollziehbar aufgezeigt, dass die Beschwerden des Versicherten im Bereich der LWS, des Beckens und des linken Beins im Untersuchungszeitpunkt am 27. Januar 2015 nur in einem möglichen Zusammenhang mit dem Unfall vom 30. August 2007 gestanden hätten. Im Lichte des massgebenden Beweisgrads der überwiegenden Wahrscheinlichkeit habe somit keine Unfallkausalität dieser Beschwerden mehr bestanden. In der Gutachtensergänzung vom 2. August 2015 habe Prof. Dr. med. G.________ festgestellt, das MRI der LWS vom 20. Mai 2015 belege klar, dass hier eine primär krankhafte, degenerative Veränderung dominiere. Hinsichtlich der Frage, ob der Status quo ante oder sine am 14. Juli 2008 erreicht gewesen sei, habe Prof. Dr. med. G.________ am 20. April 2015 die Analogie zur HWS gezogen. Bei dieser seien die Beschwerden nach drei Monaten deutlich regredient gewesen. Laut Prof. Dr. med. G.________ stelle die HWS in der Konstellation des Auffahrunfalls das vulnerablere Organ dar als die LWS, weshalb man schliessen könne, dass nach drei, spätestens sechs Monaten der Status quo sine wieder erreicht worden sei. Demnach - so die Vorinstanz weiter - habe die Suva ihre Leistungspflicht aus dem Unfall vom 30. August 2007 ab 14. Juli 2008 zu Recht mangels Unfallkausalität der noch geklagten Beschwerden abgelehnt.
4.
Der Beschwerdeführer legt einen Bericht seines Hausarztes H.________, Facharzt für Innere Medizin, vom 24. März 2017 auf. Hierbei handelt es sich, da erst nach dem angefochtenen Gerichtsentscheid entstanden, um ein unzulässiges echtes Novum (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 140 V 543 E. 3.2.2.2 S. 548; Urteil 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 5).
5.
5.1. Der Beschwerdeführer rügt, er habe bereits vor dem Unfall vom 30. August 2007 verschiedene Unfälle erlitten, die ebenfalls die LWS, das Becken und das linke Bein betroffen hätten. Die Einschränkung der Beurteilung auf das jüngste Ereignis sei unzulässig. Die Suva sei auch für die Folgen der früheren Unfälle abklärungs- und leistungspflichtig. Die Vorinstanz habe somit nur eine Teilbeurteilung vorgenommen, was unzulässig sei.
5.2. Die rechtliche Beurteilung, mit der ein bundesgerichtliches Rückweisungsurteil begründet wurde, ist für das weitere Verfahren massgebend, d.h. für die Vorinstanz, die Parteien und auch das allenfalls erneut mit der Sache befasste Bundesgericht verbindlich. Abgesehen von zulässigen Noven ist der neuen Entscheidung der bisherige Sachverhalt zugrunde zu legen; rechtliche Gesichtspunkte, die ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen wurden, haben ausser Betracht zu bleiben; definitiv entschiedene Punkte sind nicht in Frage zu stellen. Die Tragweite des Rückweisungsentscheids ergibt sich mithin aus seiner Begründung, die in Verbindung mit den Rechtsschriften, die ihm zugrunde lagen, den Rahmen für die Neubeurteilung der Streitsache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorgibt (BGE 135 III 334 E. 2 S. 335; Urteil 9C_82/2017 vom 31. Mai 2017 E. 3.1).
Das Bundesgericht erwog im Urteil 8C_51/2010, streitig und zu prüfen sei, ob der Beschwerdeführer ab 14. Juli 2008 weiterhin Anspruch auf Versicherungsleistungen für die Folgen des Unfalls vom 30. August 2007 habe (E. 5 Ingress). Aufgrund der medizinischen Aktenlage lasse sich der natürliche Kausalzusammenhang zwischen diesem Unfall sowie den LWS-, Becken- und linksseitigen Beinbeschwerden nicht rechtsgenüglich beurteilen (E. 9.2). Das Bundesgericht wies deshalb die Sache an die Suva zurück, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne des Erwogenen, über den Leistungsanspruch ab 14. Juli 2008 neu verfüge (Dispositiv-Ziff. 1). Aufgrund der Bindungswirkung dieses Urteils ist die Leistungspflicht der Suva für andere Unfälle des Beschwerdeführers vorliegend nicht zu prüfen. Zulässige Noven, die einen anderen Schluss nahelegten, macht er nicht geltend. In dieser Hinsicht ist auf die Beschwerde somit nicht einzutreten.
6.
Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2014 ordnete die Suva eine Zweitbegutachtung bei Prof. Dr. med. F.________, Orthopädie, Spital I.________, an. Am 14. Oktober 2014 eröffnete sie dem Beschwerdeführer, Prof. Dr. med. F.________ sei erkrankt und habe seinen Auftrag zurückweisen müssen. Es sei nun vorgesehen, Prof. Dr. med. G.________ mit der Begutachtung zu beauftragen. Am 24. Oktober 2014 teilte der Beschwerdeführer der Suva mit, obwohl eine weitere Begutachtung nicht notwendig sei, nehme er zur Kenntnis, dass ein neuer Gutachter beauftragt werde. Gegen die Person des Prof. Dr. med. G.________ würden keine Einwände erhoben. Unbehelflich ist in diesem Lichte sein vorinstanzlich erhobener und letztinstanzlich wiederholter pauschaler Einwand, entgegen der Zwischenverfügung vom 3. März 2014 sei die Zweitbegutachtung nicht bei Prof. Dr. med. F.________, sondern bei Prof. Dr. med. G.________ eingeholt worden.
7.
Aus dem Argument der Vorinstanz, der Beschwerdeführer hätte die Zwischenverfügung der Suva vom 3. März 2014 ans Versicherungsgericht weiterziehen können, wenn er eine Zweitbegutachtung als unzulässig erachtet hätte, kann nichts zu seinen Ungunsten abgeleitet werden. Denn das Bundesgericht prüft zusammen mit dem hier angefochtenen kantonalen Endentscheid, ob die Einholung des Gutachtens des Prof. Dr. med. G.________ vom 20. April/2. August 2015 bundesrechtskonform war (BGE 138 V 271; Urteil 9C_285/2014 vom 30. Mai 2014 E. 1 f.).
8.
8.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, Dr. med. D.________ habe seine Beurteilung im Gutachten vom 3. Oktober 2011 in Kenntnis der Vorakten, nach eigener Untersuchung und in Berücksichtigung seiner Angaben abgegeben. Seine Beurteilung sei gut nachvollziehbar. Auch Prof. Dr. med. G.________ habe auf dieses Gutachten verwiesen. Sein Gutachten vom 20. April/2. August 2015 sei somit eine unzulässige "second opinion".
8.2. Das kantonale Gericht erwog, Dr. med. D.________ habe am 3. Oktober 2011 einerseits festgehalten, die Beschwerden des Versicherten im Bereich der linken LWS mit Abstrahlung in das linke Bein stünden nicht im Kausalzusammenhang unter anderem zum Unfall vom 30. August 2007. Bereits vor diesem Unfall sei bei ihm die Diagnose eines chronischen Lumbovertrebralsyndroms gestellt worden. Andererseits habe Dr. med. D.________ den Status quo ante als noch nicht erreicht bezeichnet und festgehalten, es könne nicht von einer bloss vorübergehenden Verschlimmerung einer vorbestehenden Beeinträchtigung ausgegangen werden. Dies spreche aber wiederum dafür, dass eine natürliche Unfallkausalität der LWS-, Becken- und linksseitigen Beinbeschwerden bestehe. Somit lasse sich diese Frage gestützt auf das Gutachten des Dr. med. D.________ nicht abschliessend beantworten, weshalb die Suva zu Recht ein weiteres orthopädisches Gutachten eingeholt habe.
Gegen diese vom kantonalen Gericht festgestellten Diskrepanzen im Gutachten des Dr. med. D.________ bringt der Beschwerdeführer keine substanziierten stichhaltigen Rügen vor. Soweit er aus diesem Gutachten Passagen zitiert, die für die natürliche Unfallkausalität seiner Beschwerden sprechen, ändert dies nichts an den bestehenden Widersprüchen innerhalb des Gutachtens. Unbehelflich ist auch sein pauschaler Einwand, Prof. Dr. med. G.________ habe auf das Gutachten des Dr. med. D.________ verwiesen; denn dies war Teil seiner Auseinandersetzung mit diesem Gutachten.
Nach dem Gesagten durfte die Suva im Rahmen ihres Ermessensspielraums eine weitere Begutachtung anordnen (BGE 137 V 210 E. 3.3.1 S. 245, 136 V 156 E. 3.3 S. 158; Urteil 8C_725/2016 vom 9. Februar 2017 E. 5.2.2).
9.
Der Beschwerdeführer macht geltend, Prof. Dr. med. G.________ habe im Gutachten vom 20. April 2015 die Frage, ob der Unfall vom 30. August 2007 mindestens mit Wahrscheinlichkeit zu einer Verschlimmerung einer vorbestehenden Beeinträchtigung im Bereich der LWS, des Beckens und des linke Beins geführt habe, bejaht. Weiter habe er erklärt, der Status quo ante werde wahrscheinlich nicht mehr erreicht werden. Demnach sei es falsch, wenn die Vorinstanz aus diesem Gutachten den Schluss ziehe, die geklagten Beschwerden stünden nur in einem möglichen Zusammenhang mit dem Unfall vom 30. August 2007. Dies genüge nicht den bundesrechtlichen Beweisanforderungen und der bei anspruchsaufhebenden Tatsachen dem Versicherer obliegenden Beweislast.
Diese Vorbringen sind nicht stichhaltig. Denn aus dem Gutachten des Prof. Dr. med. G.________ vom 20. April/2. August 2015 geht hervor, dass er nicht von einer richtunggebenden, sondern von einer bloss vorübergehenden Verschlimmerung der Beschwerden des Versicherten durch den Unfall vom 30. August 2007 ausging. Weiter stellte er fest, der Status quo sine sei spätestens sechs Monate nach diesem Unfall erreicht worden. Da Prof. Dr. med. G.________ seiner Schlussfolgerung im Übrigen eine langsam progressive, degenerative Entwicklung des Beschwerdebildes zugrunde legte, stellt es keinen Widerspruch dar, wenn er ausführte, der Status quo ante werde wahrscheinlich nicht mehr erreicht werden.
10.
Insgesamt ist es weder bundesrechtswidrig noch beruht es auf einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung, wenn das kantonale Gericht die Leistungseinstellung der Suva per 14. Juli 2008 bestätigte.
11.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. Juli 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Jancar