BGer 4D_51/2017
 
BGer 4D_51/2017 vom 28.07.2017
4D_51/2017
 
Urteil vom 28. Juli 2017
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mieterausweisung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 28. Juni 2017.
 
In Erwägung,
dass der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 1. Mai 2017 verpflichtete, die von der Beschwerdegegnerin gemietete 5.5-Zimmer-Wohnung an der Strasse U.________ in V.________ bis spätestens 15. Mai 2017 zu verlassen und ordnungsgemäss zu räumen, wobei für den Widerhandlungsfall als Vollstreckungsmassnahme die polizeiliche Räumung angeordnet wurde;
dass das Obergericht des Kantons Aargau eine gegen diesen Entscheid erhobene Berufung mit Entscheid vom 28. Juni 2017 abwies;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 18. Juli 2017 erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 28. Juni 2017 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass das Bundesgericht das sinngemäss gestellte Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 20. Juli 2017 infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Aargau vom 28. Juni 2017 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt hätte;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. Juli 2017 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das sinngemäss gestellte Gesuch um Befreiung von diesen Kosten im bundesgerichtlichen Verfahren gegenstandslos wird;
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG);
 
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, und den Sozialen Diensten der Gemeinde Wohlen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Juli 2017
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann