BGer 5D_132/2017 |
BGer 5D_132/2017 vom 02.08.2017 |
5D_132/2017
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Urteil vom 2. August 2017 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________ AG,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Definitive Rechtsöffnung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 6. Juni 2017.
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Sachverhalt: |
Mit Urteil vom 24. April 2017 erteilte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost der B.________ AG in der gegen A.________ eingereichten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Basel-Landschaft definitive Rechtsöffnung für Fr. 4'258.60 nebst Zins.
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Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 6. Juni 2017 ab.
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Dagegen hat A.________ am 28. Juli 2017 eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht. Ferner ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege.
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Erwägungen: |
1. Angesichts des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwertes steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b und Art. 75 Abs. 1 sowie Art. 113 und 114 BGG), mit welcher einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 116 BGG).
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2. Die Beschwerdeführerin erhebt keine Rügen in Bezug auf die Erteilung der Rechtsöffnung, sondern macht wie bereits im kantonalen Verfahren geltend, als Frau auf dem Arbeitsmarkt diskriminiert zu sein und deshalb keine Arbeitsstelle zu erhalten. Mangels Arbeitsstelle könne sie aber die betriebene Schuld nicht bezahlen. Insofern verletze das angefochtene Urteil ihr Grundrecht auf Integriertsein in der Gesellschaft und somit Art. 8 Abs. 2 BV. Es sei zu prüfen, ob Dritte nicht gezwungen werden können, ihr eine Chance zu geben und sie mindestens zu 50 % anzustellen.
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Der Beschwerdeführerin wurde bereits im angefochtenen Entscheid dargelegt, dass im Rechtsöffnungsverfahren nicht das Erwerbseinkommen bzw. die Zahlungsfähigkeit das Thema ist, sondern die Prüfung des definitiven Rechtsöffnungstitels (Art. 80 SchKG) sowie der hiergegen möglichen Einwendungen der Tilgung, Stundung und Verjährung (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Zu diesen Themen äussert sich die Beschwerdeführerin nicht.
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3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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4. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. Gemäss dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. August 2017
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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