BGer 6B_797/2017 |
BGer 6B_797/2017 vom 10.08.2017 |
6B_797/2017
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Urteil vom 10. August 2017 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
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Gerichtsschreiber Held.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (Sachbeschädigung); Verletzung des rechtlichen Gehörs,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 29. Mai 2017.
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Erwägungen: |
1. Am 1. Oktober 2016 stellte A.________ Strafantrag gegen die Stadt Biel (respektive unbekannte Mitarbeiter), Amt für öffentliche Sicherheit, wegen Sachbeschädigung, die im Rahmen einer richterlich angeordneten Räumung ihrer Geschäftsräumlichkeiten respektive durch die Lagerung von Gegenständen entstanden sein soll. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland verfügte am 9. Januar 2017 die Nichtanhandnahme des Verfahrens.
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Dagegen erhob A.________ Beschwerde ans Obergericht des Kantons Bern. Die Verfahrensleitung wies das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege am 28. Februar 2017 ab. Auf eine hiergegen von A.________ erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht am 19. April 2017 nicht ein. Nach Eröffnung des bundesgerichtlichen Entscheids setzte die Verfahrensleitung des Obergerichts A.________ zum dritten Mal eine Frist, eine Sicherheit von Fr. 600.- zu leisten. Das angeblich am letzten Tag der Frist eingereichte Gesuch um Fristerstreckung wies die Verfahrensleitung am 29. Mai 2017 ab. Mit Beschluss vom selben Tag trat das Obergericht auf die Beschwerde von A.________ gegen die Nichtanhandnahmeverfügung nicht ein.
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2. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben, da die Nichtanhandnahme aufgrund einer Lüge erfolgt sei. Zudem begründe die Vorinstanz nicht, warum sie das Fristerstreckungsgesuch abgewiesen habe.
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3. Gemäss den Angaben der Post (service.post.ch/EasyTrack) endete die Frist für die Abholung des angefochtenen Beschlusses am 6. Juni 2017, womit die 30-tägige Rechtsmittelfrist am 6. Juli 2017 auslief (vgl. Art. 44 Abs. 2, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ans Bundesgericht wurde erst am 7. Juli 2017, mithin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, abgestempelt. Auf der Rückseite des Umschlags findet sich eine von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Notiz, dass sie die Eingabe (fristgerecht) am 6. Juli 2017 in einen Briefkasten geworfen habe. Darunter figurieren die unleserlichen Namen, Adressen und Unterschriften zweier "Zeugen". Der Beschwerdeführerin ist bereits aus dem bundesgerichtlichen Verfahren 1B_147/2017 bekannt, dass nicht überprüfbare Angaben der aufgeführten "Zeugen" grundsätzlich nicht geeignet sind, den rechtzeitigen Einwurf der Beschwerde in einen Briefkasten zu beweisen. Die Frage der Fristwahrung kann vorliegend jedoch offen bleiben, da die Beschwerde sich als unbegründet erweist, soweit darauf eingetreten werden kann.
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4. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, können hingegen nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden (vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4; Urteil vom 1. März 2017 E. 2 mit Hinweis). Für Schäden, die Angestellte von Kantons- oder Gemeindebehörden in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich zufügen, haften gemäss Art. 100 Abs. 1 des Personalgesetzes (PG, BSG 153.01) und Art. 84 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG, BSG 170.11) des Kantons Bern der Kanton respektive die betroffene Gemeinde. Die verantwortlichen Personen können von Dritten nicht belangt werden (Art. 102 Abs. 1 PG [i.V.m. Art. 84 Abs. 1 GG]). Allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche der Beschwerdeführerin beurteilen sich ausschliesslich nach dem PG/BE und sind demnach öffentlich-rechtlicher Natur. Eine Zivilforderung, die die Beschwerdeführerin adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen könnte, besteht nicht.
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5. Ungeachtet ihrer Legitimation in der Sache kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die nicht auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheides hinauslaufen (BGE 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 78 E. 1.3).
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Der Vorwurf, die Vorinstanz begründe nicht, warum sie das Gesuch, die Frist zur Leistung der Prozesssicherheit zu verlängern, abgewiesen hat, ist unzutreffend. Die Beschwerdeführerin scheint zu übersehen, dass das Fristerstreckungsgesuch mit separat begründeter Verfügung vom gleichen Tag durch die Verfahrensleitung abgewiesen wurde (vgl. Art. 62 Abs. 2 StPO) und nicht mehr Gegenstand des angefochtenen Entscheids war. Dass sie die Verfügung nicht erhalten habe oder deren Begründung unzureichend sei, behauptet die Beschwerdeführerin nicht.
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6. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführerin sind angesichts ihrer finanziellen Verhältnisse reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. August 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Held
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