BGer 1F_31/2017 |
BGer 1F_31/2017 vom 16.08.2017 |
1F_31/2017
|
Urteil vom 16. August 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichter Merkli, Präsident,
|
Bundesrichter Chaix, Kneubühler,
|
Gerichtsschreiber Pfäffli.
|
Verfahrensbeteiligte |
A.________,
|
Gesuchsteller,
|
gegen
|
C.________ AG,
|
Gesuchsgegnerin,
|
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
|
Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen.
|
Gegenstand
|
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_281/2017 vom 6. Juli 2017.
|
In Erwägung, |
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 6. Juli 2017 (1B_281/2017) auf eine von A.________ gegen die Verfügung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017 erhobene Beschwerde mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eintrat;
|
dass A.________ mit Eingabe vom 7. August 2017 um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 1B_281/2017 vom 6. Juli 2017 ersuchte;
|
dass der Gesuchsteller sich auf keinen Revisionsgrund beruft (Art. 121 ff. BGG) und nicht ansatzweise aufzeigt, inwiefern ein solcher vorliegen sollte;
|
dass Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören ist;
|
dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist;
|
dass auf eine Kostenauflage (letztmals) verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
|
erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
|
2. Es werden keine Kosten erhoben.
|
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 16. August 2017
|
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Merkli
|
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
|