Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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8C_376/2017
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Urteil vom 16. August 2017
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Wirthlin,
Gerichtsschreiber Jancar.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokatin Monica Armesto,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Arbeitsunfähigkeit, Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 13. April 2017.
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 7. August 2003 sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau dem 1962 geborenen A.________ ab 1. Mai 2002 eine ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad 100 %) zu. Bei den in den Jahren 2006 und 2009 durchgeführten Revisionen bestätigte sie diesen Rentenanspruch. Im Mai 2012 leitete die IV-Stelle erneut von Amtes wegen eine Revision ein. Sie holte diverse Arztberichte und ein Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts (ABI) GmbH, Basel, vom 14. Oktober 2013 ein. Mit Verfügung vom 21. November 2016 hob die IV-Stelle die Rente auf Ende des auf die Verfügungszustellung folgenden Monats auf, da der Invaliditätsgrad nur noch 34 % betrage.
B.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 13. April 2017 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm über das Datum des 1. Januar 2017 hinaus eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % auszurichten. Für das bundesgerichtliche Verfahren sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ). Rechtsfragen sind die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen, die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Bei den aufgrund dieser Berichte getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit und bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 141 V 585).
2.
Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen betreffend die Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (vgl. Art. 16 ATSG), die Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10, 134 V 131 E. 3 S. 132), den Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 2 IVG) und den Beweiswert von Arztberichten (vgl. E. 1 hiervor) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
Strittig und zu prüfen ist, ob die von der IV-Stelle mit Wirkung ab 1. Januar 2017 verfügte und vom kantonalen Gericht bestätigte Rentenaufhebung vor Bundesrecht standhält.
Das kantonale Gericht erwog im Wesentlichen, die Rentenzusprache vom 7. August 2003 sei wegen einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund eines lumbospondylogenen Syndroms und psychischer Leiden erfolgt. Das polydisziplinäre (internistische, nephrologische, orthopädische und psychiatrische) ABI-Gutachten vom 14. Oktober 2013 erfülle die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage. Psychiatrischerseits sei hierin keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mehr gestellt worden. Aus internistischer und orthopädischer Sicht sei dem Beschwerdeführer eine wechselbelastende leichte bis mittelschwere Tätigkeit vollumfänglich zumutbar. Aus nephrologischer Sicht bestehe für diese Arbeiten laut dem ABI-Gutachten wegen des erhöhten Pausenbedarfs eine Einschränkung von 20 %. Nach der ABI-Begutachtung habe sich das Nierenleiden vom Stadium 3 zum Stadium 4 verschlechtert (Stellungnahmen der Frau dipl. med. B.________, Fachärztin für Orthopädie, Regionaler Ärztlicher Dienst [RAD] der IV-Stelle, vom 30. Juni und 19. August 2016; Bericht des Dr. med. C.________, Leitender Arzt, Nephrologie, Spital D.________, vom 12. Juli 2016). Entscheidend sei jedoch nicht das geänderte Stadium des Nierenleidens, sondern seine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Diesbezüglich habe Dr. med. C.________ aus rein nephrologischer Sicht eine 50-100%ige Arbeitsfähigkeit, je nach körperlicher Belastung bei der Tätigkeit, festgehalten. Die IV-Stelle sei von einer 20%igen Leistungsminderung in einer körperlich leichten bis mittelschweren Verweisungstätigkeit ausgegangen. Dies stimme mit der Einschätzung des Dr. med. C.________ überein, wonach für eine leichte körperliche Tätigkeit sogar eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, das polydisziplinäre ABI-Gutachten mit dem nephrologischen Teilgutachten vom 14. Oktober 2013 sei veraltet, weil seine Niereninsuffizienz im Begutachtungszeitpunkt nicht derart ausgeprägt gewesen sei wie bei Verfügungserlass am 21. November 2016 (zur Massgeblichkeit dieses Zeitpunkts für die Beurteilung vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Vor diesem Hintergrund genüge die Einschätzung seiner Arbeitsfähigkeit im kurzen nephrologischen Bericht des Dr. med. C.________ vom 12. Juli 2016 nicht, um zweifelsfrei festzustellen, ob die zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes tatsächlich keine zusätzlichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe. Zudem habe Dr. med. C.________ den Spielraum der Arbeitsunfähigkeit mit 0 % bis 50 % sehr weit festgelegt.
Diese Vorbringen sind nicht stichhaltig. Denn der Versicherte lässt ausser Acht, dass die IV-Stelle beim Einkommensvergleich (hierzu vgl. E. 5 hiernach) zur Ermittlung des trotz Gesundheitsschadens hypothetisch erzielbaren Invalideneinkommens als Ausgangspunkt das (niedrigste) Anforderungsniveau der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 heranzog. Angerechnet wurden somit nur Löhne, die für einfache und repetitive Arbeiten von ungelernten Arbeitnehmenden bezahlt werden (vgl. auch BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; Urteil 8C_717/2014 vom 30. November 2015 E. 5.1). Wenn Dr. med. C.________ aus rein nephrologischer Sicht von 50-100%iger Arbeitsfähigkeit, je nach körperlicher Belastung bei der Tätigkeit, ausging, ist es somit im Lichte der eingeschränkten Kognition (E. 1 hiervor) nicht zu beanstanden bzw. sogar als wohlwollend zu bezeichnen, dass IV-Stelle und Vorinstanz bei Einbezug einfacher bzw. leichter Arbeiten eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit veranschlagten.
4.2. Der Beschwerdeführer rügt weiter, seit dem Bericht des Dr. med. C.________ vom 12. Juli 2016 bis zum Zeitpunkt der Verfügung vom 21. November 2016 habe sich seine Niereninsuffizienz nochmals verschlechtert. Deshalb hätten die behandelnden Ärzte eine Dialyse in die Wege geleitet.
Bei diesen Ausführungen handelt es sich im Vergleich zu den Vorbringen in der vorinstanzlichen Beschwerde um unzulässige unechte Noven nach Art. 99 Abs. 1 BGG. Denn der Versicherte legt nicht dar, inwiefern erst der kantonale Entscheid zu diesen Vorbringen Anlass gibt bzw. dass ihm deren Geltendmachung vorinstanzlich trotz hinreichender Sorgfalt prozessual unmöglich und objektiv unzumutbar war (nicht publ. E. 1.3 des Urteils BGE 138 V 286, in SVR 2012 FZ Nr. 3 S. 7 [8C_690/2011]; Urteil 8C_138/2017 vom 23. Mai 2017 E. 5.2.1). Arztberichte, die dies belegen würden, brachte der Beschwerdeführer vorinstanzlich nicht bei.
4.3. Soweit sich der Beschwerdeführer neu auf ein Zeugnis des Dr. med. E.________, Leitender Arzt, Spital D.________ und Berichte des Instituts für Labormedizin, Spital D.________, vom 17. Mai 2017 beruft, handelt es sich, da erst nach dem angefochtenen Gerichtsentscheid vom 13. April 2017 entstanden, um unzulässige echte Noven (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; Urteil 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 5).
4.4. Dass sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit dem ABI-Gutachten vom 14. Oktober 2013 aus anderen medizinischen Gründen verschlechtert hätte, macht er nicht substanziiert geltend und ist auch nicht ersichtlich.
Da von weiteren ärztlichen Abklärungen keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten waren, verzichtete die Vorinstanz darauf zu Recht (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; Urteil 8C_148/2017 E. 6.5).
5.
Der Einkommensvergleich der IV-Stelle für das Jahr 2013 ergab einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 34 % (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG). Die Vorinstanz erwog, der grundsätzlich richtig durchgeführte Einkommensvergleich werde nicht gerügt. Die Berechnung hätte aber für das Jahr 2016 vorgenommen werden müssen (vgl. E. 4.1 hiervor), was jedoch zu einem ebenfalls rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 13 % führe. Hiergegen erhebt der Beschwerdeführer keine Einwände, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen.
6.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihm wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden (Art. 64 BGG; BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. August 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Jancar