BGer 8C_417/2017
 
BGer 8C_417/2017 vom 24.08.2017
8C_417/2017
 
Urteil vom 24. August 2017
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt, Generalsekretariat, Rheinsprung 16-18, 4051 Basel,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 22. Mai 2017.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 5. Juni 2017 (Poststempel) gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 22. Mai 2017 mit Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
in die Verfügung vom 13. Juni 2017, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- innert gesetzter Frist verpflichtet wurde,
in die Verfügung vom 4. Juli 2017, mit welcher ihr eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 16. August 2017 angesetzt wurde, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,
 
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. August 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel