BGer 9C_537/2017 |
BGer 9C_537/2017 vom 28.08.2017 |
9C_537/2017
|
Urteil vom 28. August 2017 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
|
Gerichtsschreiber Attinger.
|
Verfahrensbeteiligte |
A.________,
|
Beschwerdeführer,
|
gegen
|
unbekannten Beschwerdegegner.
|
Gegenstand
|
Krankenversicherung,
|
Beschwerde gegen einen unbekannten Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen.
|
Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 27. Juni 2017 (Datum des Poststempels) gegen einen unbekannten Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen,
|
in Erwägung, |
dass der Beschwerdeführer den ihm vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 3 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilage des vorinstanzlichen Entscheids innerhalb der mit Verfügung vom 28. Juni 2017 angesetzten, am 16. August 2017 abgelaufenen (Art. 44 - 48 BGG) Nachfrist nicht behoben hat,
|
dass deshalb schon aus diesem Grund im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
|
erkennt die Präsidentin: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
|
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
|
Luzern, 28. August 2017
|
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Die Präsidentin: Pfiffner
|
Der Gerichtsschreiber: Attinger
|