Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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2C_570/2017
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Urteil vom 31. August 2017
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht.
Gegenstand
Bestätigung der Ausschaffungshaft,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, vom 14. Juni 2017.
Erwägungen:
1.
Am 3. Mai 2017 ordnete das Migrationsamt des Kantons Zürich gegen A.________, offenbar aus Kamerun stammend, Ausschaffungshaft an. Mit Verfügung vom 6. Mai 2017 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht des Kantons Zürich die Ausschaffungshaft, welche sie bis zum 4. August 2017 bewilligte. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 14. Juni 2017 ab. Dagegen gelangte A.________ mit Schreiben vom 21. Juni 2017 an das Bundesgericht (das Schreiben war mit der Anschrift des Verwaltungsgerichts versehen, der Briefumschlag war indessen an das Bundesgericht adressiert). Im Wesentlichen enthielt das kurze Schreiben folgenden Text: "j'aimerais que vous retirez la plainte de au nom A.________ contre les services des Migrations des Kantons de Zürich. Malheureusement je ne veux pas contre eux. Malgré mes énormes difficultées sur mon mariage et ma nationalité et mon investissement depuis vingt ans et plus en suisse. C'est pour le respect de droit de l'homme."
Mit Schreiben vom 23. Juni 2017 wurde die Betroffene darauf aufmerksam gemacht, dass auf ihre Eingabe, sollte damit Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts geführt werden, wohl nicht eingetreten werden könnte, weil sie die formellen Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht erfüllen dürfte. Es wurde indessen darauf hingewiesen, dass innert der noch laufenden Beschwerdefrist eine andere Rechtsschrift eingereicht werden könne, die den gesetzlichen Anforderungen genüge.
Die Beschwerdefrist ist abgelaufen, eine weitere Rechtsschrift ist beim Bundesgericht nicht eingegangen.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze. Die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).
Eine derartige Begründung enthält die Rechtsschrift vom 21. Juni 2017 nicht; von der Möglichkeit, innert noch laufender Beschwerdefrist eine verbesserte Rechtsschrift nachzureichen, wurde nicht Gebrauch gemacht. Der Text der Eingabe vom 21. Juni 2017 lässt, trotz gewisser Zweifel ("vous retirez la plainte..."), insgesamt hinreichend auf einen Beschwerdewillen schliessen. Indessen fehlt es offensichtlich an einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Beschwerdebegründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. August 2017
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Feller