BGer 5A_651/2017 |
BGer 5A_651/2017 vom 31.08.2017 |
5A_651/2017
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Urteil vom 31. August 2017 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________.
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Gegenstand
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Kostenauflage (Übertragung der Beistandschaft),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 21. Juni 2017.
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Sachverhalt: |
A.________ und B.________ haben den Sohn C.________ (geb. 2009).
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Mit Entscheid vom 28. Februar 2017 beantragte die KESB U.________ dem Familiengericht V.________ die Übernahme der Besuchsrechtsbeistandschaft und auferlegte die Verfahrensgebühr von Fr. 200.-- sowie die Barauslagen von Fr. 120.-- den Eltern je zur Hälfte. Dieser Entscheid wurde A.________ am 15. März 2017 rechtshilfeweise zugestellt.
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Am 21. Mai 2017 erhob A.________ gegen die Kostenauflage Beschwerde, auf welche das Obergericht des Kantons Thurgau infolge abgelaufener Beschwerdefrist mit Entscheid vom 21. Juni 2017 nicht eintrat. Dieser Entscheid wurde am 31. Juli 2017 rechtshilfeweise zugestellt.
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Am 29. August 2017 hat A.________ beim Bundesgericht gegen den Kostenentscheid eine Beschwerde eingereicht, mit welcher sie sich auf die in einem früheren obergerichtlichen Verfahren gewährte unentgeltliche Rechtspflege beruft.
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Erwägungen: |
1. |
Indem die Beschwerdeführerin "Beschwerde gegen den Kostenentscheid für die Übertragung der Beistandschaft der KESB U.________ nach V.________" einreicht, wendet sie sich gegen den erstinstanzlichen Entscheid, zumal ihr im Beschwerdeverfahren keine Kosten auferlegt worden sind. Angefochten werden kann aber beim Bundesgericht einzig der kantonal letztinstanzliche Entscheid (Art. 75 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin müsste deshalb aufgrund der Begründungspflicht von Art. 42 Abs. 2 BGG kurz dartun, inwiefern das Obergericht zu Unrecht nicht auf ihre Beschwerde eingetreten wäre. Indem sie sich hierzu nicht äussert und im Übrigen den obergerichtlichen Entscheid vom 21. Juni 2017 auch nirgends erwähnt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
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2. |
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB U.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 31. August 2017
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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