BGer 2C_609/2017 |
BGer 2C_609/2017 vom 01.09.2017 |
2C_609/2017
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Urteil vom 1. September 2017 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Kocher.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________ AG,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Steuerverwaltung des Kantons Thurgau, Kant. Verwaltung.
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Gegenstand
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Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Thurgau; direkte Bundessteuer; Steuerperiode 2013; Fristwiederherstellung
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
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vom 17. Mai 2017.
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Nach Einsicht |
in den Entscheid VG.2016/148/E / VG.2016.149/E des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 17. Mai 2017, worin dieses auf die Beschwerde der X.________ AG, U.________/TG, vom 15. Oktober 2016, infolge der versäumten Rechtsmittelfrist nicht eingetreten ist,
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in die Eingabe der Steuerpflichtigen vom 5. Juli 2017 (Posteingang), mit welcher diese beim Bundesgericht Beschwerde (in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) erhebt, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Eintreten auf die Beschwerde vom 15. Oktober 2016 beantragt und sinngemäss verlangt, der Betrag von Fr. 1'865'868.71 sei nicht als Nonvaleur, sondern als Darlehen zu qualifizieren,
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in Erwägung, |
dass die Steuerpflichtige in ihrer Eingabe in einem einzigen Satz vorbringt, der angefochtene Entscheid verletzte das verfassungsmässige Individualrecht auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK) und dass sie eine weitergehende Begründung in Aussicht stellt,
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dass sie während der mittlerweile verstrichenen Beschwerdefrist keine (weitergehende) Begründung nachgereicht hat,
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dass den gesetzlichen Anforderungen an Rüge und Begründung einer Beschwerde (Art. 42 BGG) damit offensichtlich nicht genügt wird,
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dass damit auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren durch Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Steuerpflichtigen aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG) und dem Kanton Thurgau, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, keine Entschädigung zusteht (Art. 68 Abs. 3 BGG),
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. September 2017
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Kocher
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