BGer 9C_437/2017 |
BGer 9C_437/2017 vom 01.09.2017 |
9C_437/2017
|
Urteil vom 1. September 2017 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
|
Gerichtsschreiber Furrer.
|
Verfahrensbeteiligte |
A.________,
|
Beschwerdeführer,
|
gegen
|
IV-Stelle des Kantons Solothurn,
|
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
|
Beschwerdegegnerin.
|
Gegenstand
|
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
|
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
|
vom 8. Mai 2017.
|
Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 12. Juni 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 8. Mai 2017,
|
in die Verfügung vom 29. Juni 2017, mit der das Bundesgericht A.________ eine Frist bis zum 10. Juli 2017 (erstreckte Frist) zur Bezahlung eines Kostenvorschusses ansetzte,
|
in die Verfügung vom 21. Juli 2017, mit der das am 10. Juli 2017 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Begehren abgewiesen und A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 25. August 2017 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
|
in Erwägung, |
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
|
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
|
erkennt der Einzelrichter:
|
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
|
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
|
Luzern, 1. September 2017
|
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Einzelrichter: Meyer
|
Der Gerichtsschreiber: Furrer
|