BGer 8C_578/2017 |
BGer 8C_578/2017 vom 07.09.2017 |
8C_578/2017
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Urteil vom 7. September 2017 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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unbekannt,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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unbekannt (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid VBE 2017.125/cb/sc unbekannter Instanz vom 20. Juni 2017.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 17. Juli 2017 gegen "das Urteil vom 20. Juni 2017 VBE 2017.125/cb/sc",
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in die Verfügung des Bundesgerichts vom 19. Juli 2017, mit welcher A.________
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- aufgefordert wurde, den angefochtenen Entscheid bis spätestens am 28. August 2017 beizubringen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,
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- auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen wurde,
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in Erwägung, |
dass der Beschwerdeführer den ihm vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilagen nicht innerhalb der angesetzten Nachfrist behoben hat,
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dass auch sonst keine weitere Eingabe erfolgt ist,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 7. September 2017
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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