BGer 9C_513/2017 |
BGer 9C_513/2017 vom 14.09.2017 |
9C_513/2017
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Urteil vom 14. September 2017 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Grünenfelder.
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Verfahrensbeteiligte |
Beschwerdeführer,
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gegen
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Berufliche Vorsorge,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
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vom 3. Juli 2017.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 11. Juli 2017 (Poststempel) gegen "Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Urteil vom 3. Juli 2017",
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in die Verfügung vom 12. Juli 2017, worin A.________ aufgefordert wurde, den angefochtenen Entscheid bis spätestens am 11. September 2017 beizubringen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG), und er überdies auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen wurde,
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in die ergänzende Eingabe vom 2. August 2017 (Poststempel),
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in Erwägung, |
dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid auch mit der Eingabe vom 2. August 2017 nicht eingereicht hat,
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dass er sich sonst zur Sache nicht hat vernehmen lassen,
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dass der Beschwerdeführer damit den ihm vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel nicht innerhalb der angesetzten Nachfrist behoben hat,
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dass im Übrigen die Voraussetzungen für eine gültige Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) auch unter Berücksichtigung der Eingabe vom 2. August 2017 offensichtlich nicht erfüllt sind,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt die Präsidentin: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 14. September 2017
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder
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