BGer 6B_856/2017 |
BGer 6B_856/2017 vom 15.09.2017 |
6B_856/2017
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Urteil vom 15. September 2017 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Unseld.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (Betrug); Gesuch um Kostenerlass,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 19. Juli 2017.
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Erwägungen: |
1. |
Der Beschwerdeführer erstattete am 22. März 2017 Strafanzeige gegen die Bank A.________ bzw. gegen die dort verantwortlichen Personen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich nahm das Strafverfahren am 2. Juni 2017 nicht an die Hand. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 19. Juli 2017 ab. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren von Fr. 600.-- auferlegte es dem Beschwerdeführer.
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Der Beschwerdeführer gelangt gegen den Entscheid vom 19. Juli 2017 mit Beschwerde an das Bundesgericht.
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2. Der Privatkläger ist zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat der Privatkläger nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Selbst wenn er bereits adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat, werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt (Art. 320 Abs. 3 StPO). In jedem Fall muss der Privatkläger im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen).
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3. |
Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zu seinen allfälligen Zivilforderungen. Er legt insbesondere auch nicht dar, dass er solche gegenüber den angezeigten Personen im Strafverfahren adhäsionsweise hätte geltend machen wollen. Nicht ausgeschlossen werden kann daher, dass die zivilrechtliche Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und der Bank A.________ bereits als erledigt zu gelten hat, worauf die Akten und der Entscheid des Bundesgerichts 4A_447/2016 vom 21. September 2016 hindeuten. Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers in der Sache ist damit nicht rechtsgenügend erstellt.
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4. |
Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 80 Abs. 1 BGG). Auf das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten von Fr. 600.-- ist nicht einzutreten, da es diesbezüglich an einem anfechtbaren Entscheid mangelt. Es liegt nicht in der Zuständigkeit des Bundesgerichts, erstinstanzlich über Gesuche um Kostenerlass im Sinne von Art. 425 StPO zu befinden. Dass die Vorinstanz ihm die Gerichtsgebühr zu Unrecht auferlegt haben könnte, zeigt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend auf (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG).
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5. |
Auf die Beschwerde und das Gesuch um Kostenerlass ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträgliche Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde und das Gesuch um Kostenerlass wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. September 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Unseld
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