BGer 1C_481/2017 |
BGer 1C_481/2017 vom 19.09.2017 |
1C_481/2017
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Urteil vom 19. September 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt
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des Kantons Bern,
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Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.
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Gegenstand
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Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 17. Mai 2017 der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern.
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Erwägungen: |
1. |
Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern entzog A.________ mit Verfügung vom 23. August 2016 den Führerausweis auf die Dauer von zwölf Monaten. Dagegen erhob A.________ Beschwerde bei der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern.
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Die Staatsanwaltschaft Region Oberland verurteilte A.________ mit Strafbefehl vom 23. Januar 2017 wegen grober Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit innerorts von 30 km/h um netto 25 km/h zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 90.-- sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 600.--.
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Mit Entscheid vom 17. Mai 2017 wies die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern die Beschwerde ab. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass der Beschwerdeführer gemäss Strafbefehl die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um netto 25 km/h überschritten habe. Dies stelle eine schwere Widerhandlung dar. Dem Beschwerdeführer sei in den vorangegangenen fünf Jahren der Führerausweis bereits einmal wegen einer schweren Widerhandlung entzogen worden, weshalb die Mindestentzugsdauer, die nicht unterschritten werden könne, zwölf Monate betrage. Die angefochtene Verfügung sei somit nicht zu beanstanden.
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2. |
A.________ führt mit Eingabe vom 13. September 2017 (Postaufgabe 14. September 2017) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 17. Mai 2017. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3. |
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
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Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit der Begründung der Rekurskommission, die zur Abweisung seiner Beschwerde führte, nicht rechtsgenüglich auseinander. Er vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Rekurskommission bzw. deren Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. September 2017
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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