BGer 8C_619/2017 |
BGer 8C_619/2017 vom 19.09.2017 |
8C_619/2017
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Urteil vom 19. September 2017 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch CAP
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Rechtschutz-Versicherungsgesellschaft AG,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle Luzern,
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Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Kantonsgerichts Luzern
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vom 26. Juli 2017.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 13. September 2017 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 26. Juli 2017, worin die von der IV-Stelle Luzern mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2017 angeordnete Nachbegutachtung bei der medexperts AG bestätigt wurde,
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in Erwägung, |
dass sich die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG richtet (BGE 138 V 271 E. 2.1 S. 277),
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dass in diesem Rahmen ein Entscheid betreffend Fragen der Anordnung einer Administrativbegutachtung - auch mit Blick auf die Verfahrensgarantien nach BV und EMRK (BGE 138 V 271 E. 3.1 S. 278 mit Hinweisen) - nur an das Bundesgericht weitergezogen werden kann, sofern der angefochtene Entscheid den Ausstand einer sachverständigen Person im konkreten Fall betrifft (vgl. Art. 92 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 271 E. 4 S. 280),
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dass hinsichtlich anderer Aspekte das Bundesgericht die Bundesrechtskonformität der Gutachtensanordnung gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid prüft (Art. 93 Abs. 3 BGG; Urteil 8C_736/2016 vom 16. November 2016 mit Hinweis),
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dass dies insbesondere auch für den Vergabeprozess betreffende Rügen gilt (a.a.O. mit Hinweis),
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dass die Beschwerdeführerin keine formellen Ausstandsgründe nennt, sondern die fehlende Vergabe nach dem Zufallsprinzip beanstandet,
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dass sich damit die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, zumal auch eine Gutheissung der Beschwerde keinen Endentscheid in der Sache nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG herbeizuführen vermöchte (a.a.O. mit Hinweis),
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 19. September 2017
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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