BGer 9C_603/2017 |
BGer 9C_603/2017 vom 20.09.2017 |
9C_603/2017
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Urteil vom 20. September 2017 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Fessler.
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Verfahrensbeteiligte |
Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Juni 2017.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 11. September 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Juni 2017,
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in Erwägung, |
dass ein Rechtsmittel u.a. die Begründung der Begehren zu enthalten hat (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176), wobei diesbezüglich erhöhte Anforderungen bestehen, wenn die Sachverhaltsfeststellung oder die Beweiswürdigung der Vorinstanz bestritten wird (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356),
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dass in der Beschwerde - einzig - gerügt wird, die Beweiswürdigung des kantonale Sozialversicherungsgerichts sei willkürlich, ohne dass substanziiert im Einzelnen dargelegt wird, welche seiner entscheidwesentlichen Erwägungen inwiefern (auch im Ergebnis) unhaltbar sein sollen,
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dass die weiteren Vorbringen in der Beschwerde eine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Frage, ob - nach Massgabe von BGE 141 V 281 - ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter psychischer Gesundheitsschaden vorliegt, vermissen lassen,
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dass die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch Nichteintreten zu erledigen ist,
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dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege somit gegenstandslos ist,
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erkennt die Präsidentin: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 20. September 2017
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Der Gerichtsschreiber: Fessler
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