BGer 9F_10/2017 |
BGer 9F_10/2017 vom 27.09.2017 |
9F_10/2017
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Urteil vom 27. September 2017 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
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Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
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Verfahrensbeteiligte |
A._________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Wallis, Avenue Pratifori 22, 1950 Sitten,
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Gesuchsgegnerin,
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1. B._________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Jodok Wyer,
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2. C._________.
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Gegenstand
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Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Revisionsgesuch gegen das Urteil
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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vom 2. Mai 2017 (9C_41/2017).
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Nach Einsicht |
in das Revisionsgesuch von A._________ vom 2. Juni 2017 (Poststempel) betreffend das bundesgerichtliche Urteil 9C_41/2017 vom 2. Mai 2017 (Haftung des Arbeitgebers),
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in die Verfügung vom 3. Juli 2017, mit welcher A._________ - vergeblich - zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 12'000.- bis spätestens am 21. August 2017 aufgefordert wurde,
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in die Verfügung vom 28. August 2017, mit der das Bundesgericht A._________ zur Bezahlung des Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 8. September 2017 verpflichtete, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
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in die Eingabe vom 8. September 2017 (Poststempel), worin A._________ um zweimonatige Fristverlängerung für die Begleichung des Kostenvorschusses ersuchte,
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in Erwägung, |
dass der Gesuchsteller den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
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dass dem - zumal nicht näher begründeten - Antrag um Verlängerung der Nachfrist nicht entsprochen werden kann, da diese grundsätzlich nicht erstreckbar ist (vgl. Art. 62 Abs. 3 Satz 3 BGG; u.a. Urteil 9F_15/2013 vom 24. März 2014 E. 1),
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dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, B._________, C._________, dem Kantonsgericht Wallis und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 27. September 2017
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
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