BGer 1C_288/2017 |
BGer 1C_288/2017 vom 28.09.2017 |
1C_288/2017
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Urteil vom 28. September 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Karlen, Kneubühler,
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Gerichtsschreiberin Pedretti.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Susanne Bachmann,
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Beschwerdegegnerin,
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Staatsanwaltschaft See/Oberland,
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
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Gegenstand
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Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,
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Beschwerde gegen den Beschluss vom 3. April 2017 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
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In Erwägung, |
dass A.________ am 28. Februar 2017 Anzeige gegen die Präsidentin des Bezirksgerichts Hinwil, Susanne Bachmann, einreichte und ihr Amtsmissbrauch, falsche Anschuldigung, Gebührenüberforderung und ungetreue Amtsführung vorwarf,
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dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 3. April 2017 entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Strafverfolgung nicht erteilte, weil seines Erachtens kein strafrechtlich relevantes Verhalten ersichtlich war, auch nicht im Sinne eines blossen Anfangsverdachts,
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dass A.________ mit Eingabe vom 22. Mai 2017 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhebt und beantragt, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und es sei "die Beschwerdegegnerin des Amtsmissbrauchs zu verurteilen, eventuell die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen",
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dass das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich auf eine Vernehmlassung verzichten und Susanne Bachmann (Beschwerdegegnerin) beantragt, es sei die Ermächtigung zur Strafverfolgung nicht zu erteilen,
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dass A.________ (Beschwerdeführer) am 22. August 2017 repliziert hat,
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dass gegen den angefochtenen Entscheid über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafuntersuchung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG offensteht (BGE 137 IV 269 E. 1.3.1 S. 272),
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dass namentlich der Ausschlussgrund nach Art. 83 lit. e BGG nicht greift, weil er nur auf die obersten kantonalen Vollziehungs- und Gerichtsbehörden anwendbar ist (BGE 137 IV 269 E. 1.3.2 S. 272 f. mit Hinweis), zu denen die Beschwerdegegnerin als Bezirksgerichtspräsidentin nicht gehört,
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dass der Beschwerdeführer nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) entsprechenden Weise darlegt, inwiefern er ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 BGG an der Aufhebung oder Änderung des vorinstanzlichen Entscheids hat,
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dass offenbleiben kann, wie es sich damit in Einzelnen verhält, da die Beschwerde - wie aus nachfolgenden Erwägungen erhellt - ohnehin abzuweisen ist,
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dass die Strafbehörden gemäss Art. 7 Abs. 1 und 2 StPO verpflichtet sind, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Strafverfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden, wobei sie die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen oder richterlichen Behörde abhängig machen können,
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dass nach § 148 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG/ZH; LS 211.1) im Kanton Zürich die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen - vorbehältlich der hier nicht weiter interessierenden Zuständigkeit des Kantonsrats - eine Ermächtigung des Obergerichts voraussetzt,
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dass für die Erteilung der Ermächtigung genügende minimale Hinweise auf strafrechtliches Verhalten zu verlangen sind und namentlich nicht jeder behördliche Fehler eine Pflicht begründet, die Ermächtigung zur Strafverfolgung zu erteilen,
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dass ein strafrechtlich relevantes Verhalten mit anderen Worten in minimaler Weise glaubhaft erscheinen muss, mithin genügende Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung erforderlich sind,
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dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe eingehend die Sachlage schildert, wie sie dem von der Beschwerdegegnerin im Jahr 2004 geleiteten Zivilprozess zugrunde lag,
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dass er sich in seiner Beschwerdeschrift aber nur beiläufig zum angeblich strafrechtlich relevanten Verhalten der Beschwerdegegnerin äussert,
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dass er die Prozessgeschichte, wie sie im Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 30. September 2004 geschildert wird, als einseitig und das Urteil selbst als willkürlich bzw. als Gefälligkeit zugunsten der Gegenpartei erachtet und meint, ihm werde darin implizit Anlagebetrug vorgeworfen,
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dass er es bei diesen pauschalen Vorwürfen belässt und nicht weiter begründet, wie genau dadurch die behaupteten Straftatbestände realisiert sein könnten,
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dass zweifelhaft erscheint, ob die Beschwerde damit den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügt,
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dass diese Frage offenbleiben kann, weil es dem Beschwerdeführer mit seinen vagen Behauptungen offensichtlich nicht gelingt, auch nur minimale Hinweise auf das Vorliegen einer strafbaren Handlung darzutun, zumal selbst ein allfälliges rechtswidriges Handeln der Behörden nicht zwingend strafrechtlich relevant ist (vgl. Urteil 1C_3/2017 vom 14. März 2017 E. 4.4 mit Hinweis),
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dass die Vorinstanz darüber hinaus zu Recht darauf hinweist, der Beschwerdeführer sei im Prozess vor dem Bezirksgericht Hinwil im Jahr 2004 anwaltlich vertreten gewesen und er allfällige Mängel auf dem Rechtsmittelweg hätte geltend machen können,
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dass der Beschwerdeführer in seiner Replik neben dem fraglichen Urteil des Bezirksgerichts unter dem Vorsitz der Beschwerdegegnerin weitere, in der Beschwerdeschrift nicht thematisierte Vorkommnisse erwähnt, die ein strafbares Verhalten von dieser begründen sollen,
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dass diese Vorwürfe der Beschwerdegegnerin indes nicht zugerechnet werden können oder aber ausserhalb des Streitgegenstands liegen, wie er durch das Beschwerdeverfahren vorgegeben ist, weshalb darauf nicht einzugehen ist,
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dass nach dem Ausgeführten offensichtlich keine genügenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat ersichtlich sind,
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dass die Vorinstanz die Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung daher verweigern durfte, ohne gegen Bundesrecht zu verstossen,
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dass sich die Beschwerde demnach als unbegründet erweist und abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann,
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dass bei diesem Prozessausgang der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf Parteikostenersatz hat (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG),
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erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland, der Oberstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. September 2017
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Die Gerichtsschreiberin: Pedretti
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