BGer 5D_178/2017
 
BGer 5D_178/2017 vom 29.09.2017
5D_178/2017
 
Urteil vom 29. September 2017
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Solothurn,
vertreten durch das Steueramt des Kantons Solothurn,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 30. August 2017 (ZKBES.2017.115).
 
Erwägungen:
1. Das Richteramt Olten-Gösgen erteilte dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer mit Urteil vom 20. Juni 2017 definitive Rechtsöffnung für die Staatssteuer 2014 zuzüglich Zinsen und Kosten.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn. Das Obergericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 30. August 2017 ab.
Am 27. September 2017 hat der Beschwerdeführer gegen dieses Urteil Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2. Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht werden (Art. 116 BGG). Diese ist zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids ist klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399).
3. Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht einzig geltend, es mangle an einer Bescheinigung der Vollstreckbarkeit der als Rechtsöffnungstitel dienenden definitiven Veranlagung der Staatssteuer 2014.
Gemäss den Feststellungen im angefochtenen Urteil hat der Beschwerdeführer vor Obergericht keinen entsprechenden Einwand erhoben. Seine Behauptung ist folglich neu und deshalb unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, dass das Obergericht einen solchen Einwand in verfassungswidriger Weise übergangen hätte. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich im Übrigen, dass eine Rechtskraftbescheinigung der definitiven Veranlagung der Staatssteuer 2014 vorliegt. Inwiefern es darüber hinaus nocheine Vollstreckbarkeitsbescheinigung brauchen würde, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Im Übrigen setzt er sich mit dem angefochtenen Urteil nicht auseinander und er legt nicht dar, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen.
Die Verfassungsbeschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. September 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg