BGer 8D_6/2017 |
BGer 8D_6/2017 vom 06.10.2017 |
8D_6/2017
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Urteil vom 6. Oktober 2017 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kanton Bern, handelnd durch die Erziehungsdirektion, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. September 2017 (100.2016.348U).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 2. Oktober 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. September 2017,
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in Erwägung, |
dass der angefochtene Entscheid die Rückerstattung von als Lehrperson erhaltenem Entgelt in der Höhe von Fr. 2'067.30 zum Gegenstand hat,
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dass aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 85 Abs. 2 BGG) die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegen zu nehmen ist,
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dass mit Verfassungsbeschwerde nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgetragen werden kann (Art. 116 BGG),
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dass dabei anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), anderenfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten wird,
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dass der Beschwerdeführer nichts Derartiges vorbringt,
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dass insbesondere, soweit er die Nichtabnahme von ihm offerierter Beweismittel als gegen verfassungsmässige Rechte verstossend rügt, er bereits nicht darlegt, inwiefern diese überhaupt entscheidwesentlicher Natur gewesen sein sollen,
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dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 6. Oktober 2017
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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