Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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9C_662/2017
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Urteil vom 11. Oktober 2017
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse Basel-Stadt, Wettsteinplatz 1, 4058 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 14. Juli 2017 (AH.2017.3).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 7. September 2017 (Eingang bei der Schweizerischen Botschaft in U.________) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 14. Juli 2017 betreffend Rechtsverzögerung resp. -verweigerung,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften inwiefern von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), wobei in Bezug auf die Verletzung von Grundrechten erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht bestehen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53),
dass die Vorinstanz festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Juli 2017 - die bereits am 7. Juli 2017 als Fax-Mitteilung zu den vorinstanzlichen Akten genommen wurde - an ihrem Begehren um Beitragsnachzahlung für die Monate Februar, März und April 2013 festgehalten habe,
dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang zwar eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG [SR 172.021]) rügt, indessen auch nicht ansatzweise darlegt, inwiefern die vorinstanzliche Feststellung offensichtlich unrichtig (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) sein soll oder die in der Eingabe vom 3. Juli 2017 enthaltenen Vorbringen im angefochtenen Entscheid ungenügend berücksichtigt worden sein sollen (vgl. Art. 32 Abs. 1 VwVG),
dass das kantonale Gericht weiter dargelegt hat, weshalb es im Umstand, dass die Ausgleichskasse Basel-Stadt bisher noch keine Verfügung über die (obligatorische) Versicherungsunterstellung der Beschwerdeführerin in den Monaten Februar, März und April 2013 resp. die entsprechende Nachzahlung erliess, keine Rechtsverweigerung erblickt hat,
dass sich die Beschwerdeführerin mit den entsprechenden Erwägungen nicht hinreichend befasst und insbesondere nicht substanziiert darlegt, weshalb eine Verfügung über die fragliche Nachzahlung unabdingbare Voraussetzung für den Entscheid betreffend die freiwillige Versicherung (Art. 2 AHVG) sein soll,
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, da ihr nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass eine nachträgliche Eingabe ohnehin unzulässig wäre (vgl. Art. 100 Abs. 1 und Art. 43 BGG ) und mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege ausscheidet (Art. 64 BGG), indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. Oktober 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Dormann