BGer 9C_683/2017 |
BGer 9C_683/2017 vom 11.10.2017 |
9C_683/2017
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Urteil vom 11. Oktober 2017 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber R. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Werdplatz, Strassburgstrasse 9, 8036 Zürich,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
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Beschwerde gegen einen unbekannten Entscheid.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 13. September 2017 (Poststempel) gegen einen nicht näher bezeichneten Entscheid sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
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in die Verfügung des Bundesgerichts vom 15. September 2017, mit welcher A.________ u.a. aufgefordert wurde, bis spätestens am 29. September 2017 den angefochtenen Entscheid beizubringen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,
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dass er in der nämlichen Verfügung darauf hingewiesen wurde, seine Eingabe scheine den Anforderungen, welche ein Beschwerde mit Bezug auf Rechtsbegehren und Begründung zu erfüllen hat, nicht zu genügen,
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in Erwägung, |
dass A.________ die Verfügung vom 15. September 2017 nicht entgegengenommen hat, sodass diese nach Gesetz (Art. 44 Abs. 2 BGG) und Rechtsprechung (BGE 134 V 49 E. 4 S. 51 f.) am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch (Montag, 18. September 2017), somit am Montag, 25. September 2017, als zugestellt gilt,
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dass die gesetzte Frist zur Einreichung des angefochtenen Entscheids (29. September 2017) ungenützt abgelaufen ist, sodass auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist,
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dass auf die Beschwerde auch ungeachtet der unterbliebenen Einreichung des angefochtenen Entscheids nicht einzutreten wäre, hat doch eine Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt und im Übrigen der Klarheit entbehrt,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos ist,
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dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der anwaltlichen Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG),
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erkennt die Präsidentin: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 11. Oktober 2017
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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