BGer 9C_697/2017 |
BGer 9C_697/2017 vom 17.10.2017 |
9C_697/2017, 9C_698/2017
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Urteil vom 17. Oktober 2017 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Fessler.
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Verfahrensbeteiligte |
Bundesamt für Sozialversicherungen, Effingerstrasse 20, 3003 Bern 3,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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9C_697/2017
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Medizinische Begutachtungsstelle A.________,
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Beschwerdegegnerin,
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und
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9C_698/2017
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Medizinische Begutachtungsstelle B.________,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerden gegen die Verfügungen des Schiedsgerichts in Sozialversicherungssachen des Kantons Basel-Stadt vom 12. September 2017 (SG.2017.2 und SG.2017.4).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) vom 29. September 2017 (Poststempel) gegen die Mitteilungen des Schiedsgerichts in Sozialversicherungssachen des Kantons Basel-Stadt vom 12. September 2017 betreffend die Verfügungen vom 11. September 2017,
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in Erwägung, |
dass die beiden Beschwerden (Verfahren 9C_697/2017 und 9C_698/2017) gemeinsam zu behandeln und in einem einzigen Urteil zu erledigen sind (vgl. Art. 24 BZP i.V.m. Art. 71 BGG),
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dass die angefochtenen Mitteilungen bzw. Verfügungen Zwischenentscheide nach Art. 93 BGG über vorsorgliche Massnahmen sind (vgl. Art. 98 BGG zu den zulässigen Beschwerdegründen),
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dass mit Bezug auf die Eintretensvoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1BGG auf das Urteil 9C_531/2017 bzw. 9C_532/2017 vom 15. September 2017 E. 4.1 verwiesen werden kann,
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dass den Parteien lediglich das Dispositiv der angefochtenen Verfügungen mitgeteilt wurde, wobei das betreffende Schreiben von einem Kanzleimitarbeiter unterzeichnet war, was das BSV als klaren Formfehler und eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) und der Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 1 BV) rügt,
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dass, wie das Bundesamt selber festhält, es inhaltlich um die Weiterführung der bis zum 21. August 2017 befristeten vorsorglichen Massnahme gemäss den Zwischenentscheiden vom 19. Juli 2017 geht, wie die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. August 2017 in Aussicht gestellt hatte,
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dass unter diesen Umständen die Verfassungsrügen unbegründet sind, zumal es dem BSV unbenommen gewesen wäre, die formgültige Eröffnung der Verfügung vom 11. September 2017 bei entsprechender Verlängerung der Anfechtungsfrist zu verlangen,
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dass mit derselben Begründung wie im Urteil vom 15. September 2017 (Verfahren 9C_531/2017 und 9C_532/2017) die Eintretensvoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG zu verneinen, die Beschwerden demzufolge unzulässig sind,
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dass mit dem Entscheid in der Sache die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden gegenstandslos ist,
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erkennt die Präsidentin: |
1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 17. Oktober 2017
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Der Gerichtsschreiber: Fessler
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